10. April 2018

Abtretung BGB Schema und Definition

Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB - Schema und Definition



Abtretung BGB Definition


Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gläubiger einer Forderung, genannt Zedent, die Forderung auf seinen Vertragspartner, Zessionar genannt, überträgt.



Abtretung BGB Schema



A. Einigung zwischen Zedent und Zessionar


    I. Bestimmtheit der Einigung bezüglich der konkreten Forderung


   II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

       1. Keine verbotswidrige Abtretung im Sinne des § 134 BGB
       2. Keine sittenwidrige Abtretung im Sinne des § 138 BGB


B. Berechtigung des Zedenten


    I. Zedent ist verfügungsbefugter Forderungsinhaber

       1. Zedent ist Forderungsinhaber
       2. Keine Verfügungsbeschränkungen
           a. Inhaltsänderung gemäß § 399 HS. 1
           b. Vertragliche Vereinbarung gemäß § 399 HS. 2
           c. Unpfändbarkeit gemäß § 400 BGB
           d. Sonstige Ausschlussgründe


   II. Zedent ist verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung

       1. Verfügungsbefugnis kraft Rechtsgeschäfts
       2. Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes


C. Erwerb trotz fehlender Berechtigung/Verfügungsbefugnis


        I. Die Forderung existiert nicht gemäß § 405 BGB


       II. Die Forderung existiert, aber Verfügungsbefugnis fehlt

            1. Gutgläubiger Forderungserwerb gemäß § 2366 BGB
            2. Heilung der fehlenden Verfügungsbefugnis gemäß § 185 BGB

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