Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB - Schema und Definition
Abtretung BGB Definition
Die Abtretung ist ein abstrakter Verfügungsvertrag, durch den der Gläubiger einer Forderung, genannt Zedent, die Forderung auf seinen Vertragspartner, Zessionar genannt, überträgt.
Abtretung BGB Schema
A. Einigung zwischen Zedent und Zessionar
I. Bestimmtheit der Einigung bezüglich der konkreten Forderung
II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. Keine verbotswidrige Abtretung im Sinne des § 134 BGB2. Keine sittenwidrige Abtretung im Sinne des § 138 BGB
B. Berechtigung des Zedenten
I. Zedent ist verfügungsbefugter Forderungsinhaber
1. Zedent ist Forderungsinhaber2. Keine Verfügungsbeschränkungen
a. Inhaltsänderung gemäß § 399 HS. 1
b. Vertragliche Vereinbarung gemäß § 399 HS. 2
c. Unpfändbarkeit gemäß § 400 BGB
d. Sonstige Ausschlussgründe
II. Zedent ist verfügungsbefugter Nichtinhaber der Forderung
1. Verfügungsbefugnis kraft Rechtsgeschäfts2. Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes
C. Erwerb trotz fehlender Berechtigung/Verfügungsbefugnis
I. Die Forderung existiert nicht gemäß § 405 BGB
II. Die Forderung existiert, aber Verfügungsbefugnis fehlt
1. Gutgläubiger Forderungserwerb gemäß § 2366 BGB2. Heilung der fehlenden Verfügungsbefugnis gemäß § 185 BGB
© www.jura-ghostwriter.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!