Abhandenkommen § 935 BGB Definition
Abhandenkommen § 935 BGB Beispiele
Abhandenkommen § 935 BGB - Rechtsgrundlage
Gemäß § 935 BGB gibt es keinen gutgläubigen Erwerb an abhanden gekommenen Sachen.
Der Erwerb des Eigentums aufgrund der §§ 932 bis 934 BGB tritt daher nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 BGB war, dann, wenn die bewegliche Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Abhandenkommen § 935 BGB - Keine Anwendung auf Geld
Eine wichtige Ausnahme normiert § 935 II BGB. Hiernach finden die Regelungen zur Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf bewegliche Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Ia veräußert werden.
Abhandenkommen § 935 BGB - Keine Verwechslung mit Abhandenkommen einer Willenserklärung
Der Begriff des Abhandenkommens taucht auch im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemäß §§ 104 ff. BGB auf. Hier geht es um die Fälle des Abhandenkommens einer Willenserklärung.
Trotz des identischen Begriffes des "Abhandenkommens" geht es hier aber nicht um den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache, sondern um den unfreiwilligen Verlust einer Willenserklärung, indem diese ohne oder gegen den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt.
Das Abhandenkommen im Rahmen des § 935 BGB gehört zum Kontext des gutgläubigen Erwerbs einer beweglichen Sache im Mobiliarsachenrecht, während das Abhandenkommen einer Willenserklärung im Kontext der Abgabe einer Willenserklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre relevant ist.
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