Abkömmlinge BGB Definition
Abkömmlinge im Sinne des Familienrechts sind sämtliche Verwandte in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Abkömmlinge BGB Rechtsgrundlage
Die verwandtschaftlichen Beziehungen von natürlichen Personen werden ganz allgemein in § 1589 BGB normiert.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind gemäß § 1589 S. 1 BGB in gerader Linie verwandt. Verwandte in gerader absteigender Linie bezeichnet das BGB als "Abkömmlinge".
Dies stellt beispielsweise § 1924 BGB im Rahmen der gesetzlichen Erben der ersten Ordnung klar. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind gemäß § 1924 I BGB die Abkömmlinge des Erblassers.
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