§ 929 BGB - Schema zur Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen
- Bewegliche Sache im Sinne des § 90 BGB
- Einigung (dinglicher Vertrag) der Parteien über Eigentumsübergang
- Übergabe der beweglichen Sache vom Veräußerer an den Erwerber (Hilfspersonen auf beiden Seiten sind erlaubt)
- Einigsein bei Übergabe
- Berechtigung des Veräußerers
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