Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erfolgt gemäß § 11 EStG.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sind gemäß § 11 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in welchem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen wie beispielsweise der Miet- oder Pachtzins, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung wie Miete oder Pacht im Sinne des § 11 II 3 EStG beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
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