3. April 2018

Wie erfolgt die zeitliche Zuordnung der Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung?

Die zeitliche Zuordnung der Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erfolgt nach § 11 EStG.

Gemäß § 11 II sind Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG für dasjenige Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet worden sind. 

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie sie bei Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG üblich sind, gilt § 11 I 2 EStG entsprechend. 

Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung wie beispielsweise im Rahmen einer Miete oder Pacht von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind diese Ausgaben insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet worden sind. 

§ 11 II 3 EStG ist auf ein Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit Gebäudefinanzierungen, die der Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG des Gebäudes dienen, nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 

§ 42 Abgabenordnung bleibt unberührt. Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Regelungen des § 11 EStG daher nicht rechtmäßig umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, welche der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des § 42 II Abgabenordnung so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Ein Missbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung in Verbindung mit § 11 EStG liegt dann vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Weiterhin bleiben gemäß § 11 II EStG auch die Vorschriften über die Gewinnermittlung gemäß § 4 I EStG und § 5 EStG unberührt. 

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