8. März 2018

Kann die schwebende Unwirksamkeit gemäß § 108 I BGB wieder aufleben?

Gesetzliche Ausgangslage

§ 108 BGB regelt den Vertragsschluss des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ohne Einwilligung. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags gemäß § 108 I BGB von der Genehmigung des Vertreters ab. Forderung nun der andere Teil im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrages durch den Minderjährigen und der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigungserklärung nur ihm gegenüber erfolgen. Eine vor dieser Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Damit lebt die schwebende Unwirksamkeit gemäß § 108 II 1 Hs. 2 BGB wieder auf. 

Wiederaufleben der schwebenden Unwirksamkeit gemäß § 108 II BGB - Fall

Der 11-jährige A schließt ohne Einwilligung seiner Eltern mit B am 8.3. einen Kaufvertrag über ein Smartphone zum Preis von 500 EUR ab. Aufgrund der Pflicht zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB ist der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Gemäß § 107 BGB hätte der Kaufvertrag der Einwilligung der Eltern bedurft. Da die Einwilligung fehlt, hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nun gemäß § 108 I BGB von der Genehmigung der Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß §§ 1626, 1629 BGB ab. A erzählt am 9.3. seinen Eltern von dem Kauf. Diese genehmigen den Kaufvertrag sofort gegenüber A. Damit ist der Kaufvertrag zunächst wirksam geworden. Der B, der keine Kenntnis von der Genehmigung hat, meldet sich am 10.3. bei den Eltern des A und fordert diese zur Erklärung über die Genehmigung auf. Somit kann die Genehmigung gemäß § 108 II 1 HS. 1 BGB nur ihm gegenüber erfolgen. Die zuvor gegenüber dem A von den Eltern am 9.3. erteilte Genehmigung wird gemäß § 108 II 1 HS. 2 unwirksam. Damit lebt die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wieder auf. Erklären die Eltern des A nun nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung B die Genehmigung, so gilt diese gemäß § 108 II 2 BGB als verweigert. 

§ 108 II 1 HS. 2 BGB analog bei der Einwilligung

Es ist umstritten, ob im Rahmen einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in ein Rechtsgeschäft des Minderjährigen § 108 II 1 HS. 2 BGB analog angewendet werden kann und soll. Dafür spricht, dass auch bei der Einwilligung immer dann ein Interesse an geklärten Verhältnissen für den Geschäftspartner des Minderjährigen besteht, wenn die Einwilligung lediglich gegenüber dem Minderjährigen erklärt wurde. Dagegen spricht jedoch letzten Endes, dass man eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung wohl verneinen muss. Der Wortlaut des § 108 II BGB ist diesbezüglich relativ eindeutig. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in bestimmten Einzelfällen für die sachgerechte Beurteilung und Entscheidung eines Falles eine analoge Anwendung Sinn macht. Wie immer entscheidet dabei aber die jeweilige individuelle Situation und die Intention einer sachgerechten Lösung im Einzelfall.

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