8. März 2018

Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 110 BGB?

§ 110 BGB - Bewirken der Leistung des Minderjährigen mit eigenen Mitteln

Gemäß § 110 BGB gilt ein von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertraglich vereinbarte Leistung mit solchen Mitteln bewirkt, die ihm für solche Zwecke vom gesetzlichen Vertreter oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch von Dritten überlassen worden sind. 

Begriff "Taschengeldparagraph" sagt nur die halbe Wahrheit

Die Mittel, die dem Minderjährigen zweckgebunden oder zur freien Verfügung überlassen wurden, können vielfältiger Natur sein. Dabei geht es nicht nur um sogenanntes Taschengeld, sondern auch Lohn aus Arbeit, Geld aus Schenkungen oder Gewinne aus Lotterien. 

Entscheidend ist, dass bezüglich dieser Mittel eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der gesetzlichen Vertreters vorliegt. § 110 BGB ist dabei Spezialregel zu § 107 BGB. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zur Generaleinwilligung gemäß § 107 BGB knifflig sein. Entscheidend ist im Rahmen des § 110 BGB, dass die jeweiligen Mittel vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung auch von Dritten dem Minderjährigen überlassen wurden. 

Der Minderjährige muss die Leistung bewirken - § 362 I BGB lässt grüßen

Der Minderjährige muss für die Wirksamkeit des Vertrages die vertraglich geschuldete Leistung bewirken. Es spricht nichts dagegen, dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 110 BGB genauso auszulegen wie in § 362 I BGB. 

Bewirken der Leistung bedeutet demnach die Herbeiführung des Leistungserfolges; die Vornahme der Leistungshandlung genügt nicht. Der Minderjährige muss daher seine Leistungspflicht aus dem Vertrag vollständig erfüllen. Bei Ratenkäufen liegt Erfüllung beispielsweise erst mit Bezahlung der letzten Rate vor. 

Nach Sinn und Zweck des § 110 BGB sollen die Rechtsgeschäfte zum Schutz des Minderjährigen und auch des Rechtsverkehrs klar und zügig abgewickelt werden. Damit soll vornehmlich verhindert werden, dass der Minderjährige zum zeitlich oder betragsmäßig unbestimmten Schuldner wird und sein Vermögen so in Gefahr bringt.

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