3. März 2018

Widersprechende Rechtsgeschäfte bei der Betreuung

Einführendes Beispiel für widersprechende Rechtsgeschäfte bei Betreuung

Der betreute A und sein Betreuer B verkaufen beide unabhängig voneinander das Smartphone des A. A verkauft an C und B verkauft an D. B übereignet und übergibt das Smartphone des A im Zuge der Abwicklung des Vertrages an D. 

Ausgangssituation bei der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt

Da der Betreute grundsätzlich geschäftsfähig ist und damit vollwirksam neben dem Betreuer Rechtsgeschäfte für und gegen sich abschließen darf, kann es zu Kollisionskonstellationen kommen. Ein diesbezüglich klassischer Fall liegt vor, wenn der Betreute, der unter keinem Einwilligungsvorbehalt steht, und der Betreuer im Namen des Betreuten sich widersprechende Rechtsgeschäfte tätigen. Sofern kein Fall des § 104 Nr. 2 BGB in der Person des Betreuten oder des Betreuers vorliegt, sind die Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte des Betreuten und des Betreuers wirksam. Im Einzelnen ist aber noch zwischen Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften zu unterscheiden.

Widersprechende Verpflichtungsgeschäfte bei der Betreuung

Bei sich widersprechenden Rechtsgeschäften von Betreutem und Betreuer, die zu einer Verpflichtung des Betreuten führen, sind grundsätzlich sowohl die Rechtsgeschäfte des Betreuten als auch die des Betreuers wirksam. Im obigen Fall ist sowohl der Kaufvertrag zwischen A und C als auch der Kaufvertrag zwischen B und D wirksam. Da B das Smartphone an D übereignet und übergibt, kann A seine kaufvertraglichen Pflichten gemäß § 433 I 1 BGB nicht mehr gegenüber C erfüllen. Er macht sich damit schadensersatzpflichtig gemäß §§ 280 I, III, 283, 275 I BGB. Voraussetzung für die Unmöglichkeit ist dabei, dass D einer Rückabwicklung des Vertrages mit B beziehungsweise eine Herausgabe des Smartphone verweigert; davon ist im Normalfall auszugehen.

Widersprechende Verfügungsgeschäfte bei der Betreuung

Im Sachenrecht gilt das Prioritätsprinzip. Damit ist das zeitlich vorrangige Verfügungsgeschäft wirksam. Bei einer späteren Verfügung ist allenfalls ein gutgläubiger Erwerb möglich. Ansonsten laufen alle weiteren Verfügungen ins Leere. Da B das Smartphone an D übereignet und übergibt, und dieses Verfügungsgeschäft wirksam ist, kann A nicht mehr an C wirksam das Smartphone übergeben und übereignen. 

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