3. März 2018

Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit des Betreuten

Ausgangssituation bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

Steht der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Durchführung seiner Rechtsgeschäfte, so bedarf er für die wirksame Vornahme von Rechtsgeschäften der Zustimmung seines Betreuers. Nun gibt es Situationen, in denen der Betreute im Zustand der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB Rechtsgeschäfte abschließt und der Betreuer diesen zustimmt. Da die erforderliche Zustimmung des Betreuers vorliegt, müssten diese Rechtsgeschäfte doch eigentlich wirksam sein. 

Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bei Zustimmung des Betreuers und Geschäftsunfähigkeit des Betreuten

Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so ist der Betreute in seiner rechtsgeschäftlichen Handlungsfähigkeit eingeschränkt, bleibt aber geschäftsfähig. Die vom Betreuten durchgeführten Rechtsgeschäfte bedürften der Einwilligung beziehungsweise der Genehmigung durch den Betreuer. Allerdings setzt die Vornahme von Rechtsgeschäften durch den Betreuten voraus, dass dieser auch geschäftsfähig ist. Befindet sich der Betreute daher in einem Zustand des § 104 Nr. 2, so ist der Betreute geschäftsunfähig. Die Willenserklärungen des Betreuten im Zustand der Geschäftsunfähigkeit sind gemäß § 105 I BGB unwirksam. Daran kann auch die Zustimmung des Betreuers nichts ändern. Derlei Rechtsgeschäfte des Betreuten sind nicht zustimmungsfähig. § 104 Nr. 2 BGB ist eine absolute Schutzvorschrift, die nicht durch die §§ 1902, 1903 BGB überwunden werden kann. 

Berücksichtigung des schutzwürdigen Dritten bei der Betreuung

In Konstellationen, in denen der Betreute im Zustand der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB Rechtsgeschäfte vorgenommen und der Betreuer diesen zugestimmt hat, kann der Dritte als Geschäftspartner des Betreuten in seinem enttäuschten Vertrauen schutzwürdig sein. Da bereits ein Betreuer eingeschaltet wurde und dieser dem Rechtsgeschäft zugestimmt hat, konnte und durfte der Dritte in der Regel darauf vertrauen, dass das Rechtsgeschäft auch wirksam ist. Wenn der Dritte nun nicht gewusst hat, dass der Betreute das Rechtsgeschäft im Zustand des § 104 Nr. 2 BGB vorgenommen hat, wird er durch die unwirksame Zustimmung des Betreuers bezüglich der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getäuscht. In der Literatur bezeichnet man diese Konstellation daher auch als eine Täuschung des Rechtsverkehrs durch den Gesetzgeber. Die herrschende Meinung lehnt aber einen Schadensersatzanspruch des Dritten, beispielsweise aus §§ 280 I 1, 311 II, 241 II BGB, ab. Zum Schutz des Betreuten ist dieses Ergebnis hinzunehmen.

Lösung des Probleme über § 140 BGB

Teilweise wird diskutiert, ob in der oben beschriebenen problematischen Situation, die auch als Täuschung des Rechtsverkehrs durch den Gesetzgeber bezeichnet wird, eine Umdeutung des nichtigen Rechtsgeschäfts erfolgen könne. Dabei wird die Einwilligung bzw. Zustimmung des Betreuers in eine Selbstvornahme des Rechtsgeschäfts durch den Betreuer in Stellvertretung des Betreuten diskutiert. Da der Betreuer zur umfassenden Stellvertretung des Betreuten gemäß § 1902 legitimiert ist, scheint dies auf den ersten Blick dogmatisch vertretbar. Allerdings ist die Stellvertretung, bei der der Betreuer eine eigene Willenserklärung im Namen des Betreuten abgibt, ein wesentliches "Mehr" gegenüber der bloßen Einwilligung in vom Betreuten selbst vorgenommene Rechtsgeschäfte. Nach Sinn und Zweck des § 140 BGB und des § 1902 BGB ist eine solche Umdeutung daher nicht zulässig. Auch systematisch lässt sich eine solche Umdeutung nicht begründen.

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