Handeln unter fremdem Namen - Rechtsgrundlage
Das Handeln unter fremden Namen gehört im engeren und weiteren Sinne zum Stellvertretungsrecht gemäß §§ 164 ff. BGB.Handeln unter fremden Namen - Definition
Ein Handeln unter fremden Namen liegt dann vor, wenn der Handelnde im Rechtsverkehr bei der Vornahme von Rechtsgeschäften einen falschen Namen verwendet. Das Handeln unter fremden Namen kann sowohl als Namenstäuschung als auch als Identitätstäuschung erfolgen.Handeln unter fremdem Namen - Namenstäuschung
Beim Handeln unter fremden Namen im Rahmen einer Namenstäuschung will der Handelnde mit seinem Geschäftspartner selbst Rechtsgeschäfte abschließen, aber seinen wahren Namen nicht preisgeben. Der Handelnde täuscht damit nur über seinen Namen, nicht über seine Identität. Dem Geschäftspartner ist es hier in der Regel gleichgültig, dass der Handelnde seinen wahren Namen nicht preisgibt. Es entsteht ein Eigengeschäft des Handelnden. Die §§ 164 ff. BGB sind auf diese Fälle nicht anwendbar. Hilfsweise ergibt eine Argumentation anhand des Rechtsgedankens des § 164 II BGB beziehungsweise eine Analogie zu § 164 II BGB, dass ein Eigengeschäft vorliegt.Handeln unter fremdem Namen - Namenstäuschung - Beispiel
Herr Anton mietet sich in einem Hotel ein. Da er anonym bleiben will, nennt er sich gegenüber dem Rechtsträger des Hotels als Vertragspartner nicht Anton, sondern Zebra. Dabei will er nicht über seine Identität täuschen, sondern nur seinen wahren Namen verschleiern. Herrn Anton bezahlt alle Rechnungen bar und wickelt das Geschäft problemlos ab. Der Vertrag kommt als Eigengeschäft zwischen Herrn Anton und dem Rechtsträger des Hotels zustande, vgl. § 164 II BGB analog.Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung
Beim Handeln unter fremden Namen im Rahmen einer Identitätstäuschung will der Handelnde für eine andere Person gehalten werden. Er will seinen Geschäftspartner daher darüber täuschen, mit wem dieser nun das Rechtsgeschäft vornimmt. Der Handelnde täuscht damit nicht nur über seinen wahren Namen, sondern auch über seine Identität. Rechtsfolge ist die Anwendung der §§ 164 ff. BGB und §§ 177 BGB analog. Liegt Stellvertretungsmacht des Handelnden vor, gelten die §§ 164 ff. BGB. Ansonsten gelten die Vorschriften zum falsus procurator gemäß §§ 177 ff. BGB analog. Der wahre Namensträger kann das Rechtsgeschäft genehmigen, ansonsten liegt eine der Vertretung ohne Vertretungsmacht analoge Situation vor.Handeln unter fremdem Namen - Identitätstäuschung - Beispiel
Herr Anton mietet sich in einem Hotel ein. Da er seinem Zwillingsbruder zum Verwechseln ähnlich sieht, mietet er sich unter dem Namen und der Identität des Bruders ein. Die Rechnung des Hotels soll am Ende an die Adresse des Bruders versendet werden, mit dem er sich schon lange zerstritten hat und dem Herr Anton eins auswischen will. Besaß Herr Anton Vertretungsmacht, sind die §§ 164 ff. BGB anwendbar. Ansonsten gelten die §§ 177 ff. BGB analog. Der Bruder des Herrn Anton kann das Rechtsgeschäft genehmigen und an sich ziehen. Ansonsten haftet Herr Anton dem Rechtsträger des Hotels wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz.Handeln unter fremdem Namen - Handeln in fremdem Namen
Die Problemfälle des Handelns unter fremdem Namen sind vom Normalfall der Stellvertretung relativ eindeutig abgrenzbar. Der Stellvertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB handelt nicht unter, sondern in fremdem Namen. Wenn man sich diesen kleinen, aber feinen und bedeutenden Unterschied vergegenwärtigt, gelingt auch die Behandlung der oben genannten Problemfälle.© www.jura-ghostwriter.de
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