Stellvertretung - Grundsätzliche Zulässigkeit
Ausweislich des Wortlautes der §§ 164 ff. BGB ist Stellvertretung grundsätzlich bei Willenserklärungen und damit bei Rechtsgeschäften zulässig. Da die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen grundsätzlich analog den Rechtsgeschäften gemäß §§ 104 ff. BGB behandelt werden, ist auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen wie beispielsweise der Mahnung gemäß § 286 BGB Stellvertretung zulässig. Ausnahmsweise kann es aber unzulässig sein, einen Stellvertreter bei der Durchführung von Rechtsgeschäften einzusetzen. Dies ist bei den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften der Fall.Stellvertretung - Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte - Ausnahmen von der Zulässigkeit
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, in denen der Handelnde persönlich die Willenserklärung bilden beziehungsweise entgegennehmen muss. Die Einschaltung eines Vertreters, der für den Vertretenen eine eigene Willenserklärung mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vertretenen bildet oder entgegennimmt, scheidet aus. So ist eine Stellvertretung beispielsweise beim Verlöbnis gemäß §§ 1297 ff. BGB, der Eingehung einer Ehe gemäß §§ 1303 ff. BGB, dem Abschluss eines Erbvertrages gemäß §§ 2274 BGB oder der Errichtung eines Testaments gemäß § 2064 BGB ausgeschlossen.© www.jura-ghostwriter.de
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