6. März 2018

Offenkundigkeitsprinzip - Was ist das?

Offenkundigkeitsprinzip - Definition

Das Offenkundigkeitsprinzip ist in § 164 BGB verankert und besagt, dass der Stellvertreter in fremdem Namen handeln muss, damit die Stellvertretung wirksam ist. Der Geschäftspartner des Vertretenen muss also wissen, dass der Handelnde mit Wirkung für und gegen den Vertretenen handelt. Schließlich muss der Geschäftspartner wissen, mit wem er beispielsweise einen Vertrag schließt. Der Stellvertreter muss also seine Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben oder entgegennehmen. Dabei muss er ausdrücklich oder konkludent zu erkennen geben, dass die Rechtsfolgen nicht ihn, sondern den Hintermann treffen sollen.

Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip - Rechtfolgen


Das Offenkundigkeitsprinzip dient dem Schutz des Geschäftspartners. Dieser soll Klarheit darüber haben, mit wem er Rechtsgeschäfte vornimmt. Daher findet das Offenkundigkeitsprinzip immer dann keine Anwendung, wenn der Geschäftspartner dieses Schutzes nicht bedarf. Die Stellvertretung ist dann trotz Verstoßes gegen das Offenkundigkeitsprinzip wirksam. Klassische Beispiele sind die offenen Geschäfte für den, den sie angehen und die verdeckten Geschäfte für den, den sie angehen.

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