Empfangsvertreter - Definition
Empfangsvertreter ist derjenige, der im Rahmen zulässiger Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB eine Willenserklärung im fremden Namen und mit Vertretungsmacht mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vertretenen entgegennimmt. Im Zeitpunkt des Empfangs der Willenserklärung wird dieser Empfang dem Vertretenen zugerechnet. Der Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. § 165 BGB.
Empfangsbote - Definition
Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme einer Willenserklärung eingesetzt wurde oder aber nach der Verkehrsanschauung zum Empfang der Willenserklärung und Weitergabe an den Empfänger geeignet ist und als ermächtigt gilt. Die Willenserklärung hat der Empfänger dann empfangen, wenn sie dem Boten übermittelt wurde und mit dessen Weitergabe an den Empfänger zu rechnen ist. Stichwort: "Lebender Briefkasten". Der Bote muss nicht geschäftsfähig sein. Es genügt seine natürliche Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Tragweite seiner Botenhandlung. Merksatz: "Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!