6. März 2018

Was ist der Unterschied zwischen Empfangsvertreter und Empfangsbote?

Empfangsvertreter - Definition

Empfangsvertreter ist derjenige, der im Rahmen zulässiger Stellvertretung gemäß §§ 164 ff. BGB eine Willenserklärung im fremden Namen und mit Vertretungsmacht mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vertretenen entgegennimmt. Im Zeitpunkt des Empfangs der Willenserklärung wird dieser Empfang dem Vertretenen zugerechnet. Der Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, vgl. § 165 BGB.

Empfangsbote - Definition

Empfangsbote ist derjenige, der vom Empfänger zur Empfangnahme einer Willenserklärung eingesetzt wurde oder aber nach der Verkehrsanschauung zum Empfang der Willenserklärung und Weitergabe an den Empfänger geeignet ist und als ermächtigt gilt. Die Willenserklärung hat der Empfänger dann empfangen, wenn sie dem Boten übermittelt wurde und mit dessen Weitergabe an den Empfänger zu rechnen ist. Stichwort: "Lebender Briefkasten". Der Bote muss nicht geschäftsfähig sein. Es genügt seine natürliche Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Tragweite seiner Botenhandlung. Merksatz: "Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein."

Abgrenzung Empfangsvertreter - Empfangsbote

Die inhaltliche Abgrenzung zwischen Empfangsvertreter und Empfangsbote ergibt sich aus den oben genannten Definitionen und Erklärungen. Da der Rechtsverkehr aber in der Regel nicht immer sofort überprüfen kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Empfangsvertretung oder aber der Empfangsbotenschaft vorliegen, erfolgt die Abgrenzung anhand des objektiven Empfängerhorizonts. Hiernach entscheidet primär das äußere Auftreten darüber, ob Empfangsvertretung oder Empfangsbotenschaft vorliegen. Dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, der in der Regel die internen Beziehungen zwischen Hintermann und Vordermann nicht kennt.

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