Ausgangssituation bei der Grundstücksschenkung der Eltern an minderjähriges Kind
Bei der Schenkung eines Grundstücks an Minderjährige ist zunächst strikt zu trennen zwischen der Schenkung an einen Minderjährigen, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Schenkung an einen Minderjährigen, der das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.Grundstücksschenkung der Eltern an minderjähriges Kind unter sieben Jahren
Ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Im Umkehrschluss ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht geschäftsfähig. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 I BGB nichtig. Damit bedarf der Schenkungsvertrag im Sinne des § 516 BGB in jedem Falle der Mitwirkung der Eltern als grundsätzliche Stellvertreter des Minderjährigen gemäß §§ 1626, 1629 BGB. Im Rahmen des Schenkungsvertrages zwischen den Eltern und dem Kind vertreten die Eltern ihr Kind auf der Seite des Beschenkten. Diesbezüglich liegt ein Insichgeschäft in Form des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Alt. 1 BGB vor, welches grundsätzlich schwebend unwirksam bzw. nichtig ist. Die Schenkung eines Grundstücks an den Minderjährigen ist aber grundsätzlich rechtlich vorteilhaft, vgl. § 107 BGB. Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 107 BGB ist § 181 BGB daher bei lediglich rechtlich vorteilhaften Insichgeschäften teleologisch zu reduzieren. Insoweit steht § 181 BGB der Wirksamkeit des Schenkungsvertrages nicht im Wege. Der Vollzug der Schenkung gemäß §§ 873, 925 BGB erfolgt dann wiederum zwischen den Eltern als Vertreter des beschenkten Minderjährigen gemäß §§ 1626, 1629 BGB und den Eltern als Schenker. Dieses Insichgeschäft ist gemäß § 181 Alt. 1 BGB zulässig, da der Vollzug als dingliches Erfüllungsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag besteht.
Grundstücksschenkung der Eltern an minderjähriges beschränkt geschäftsfähiges Kind
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß §§ 106, 2 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Im Rahmen einer Schenkung eines Grundstücks der Eltern an den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kann der Minderjährige den Schenkungsvertrag selbständig mit den Eltern wirksam abschließen. Der Schenkungsvertrag ist aufgrund der einseitigen Verpflichtung der Eltern für den beschenkten Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, vgl. § 107 BGB. Damit ist der Schenkungsvertrag wirksam. Auch der Vollzug der Schenkung im Rahmen des dinglichen Erfüllungsgeschäfts gemäß §§ 873, 925 BGB ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, da der Minderjährige Eigentum an dem Grundstück erwirbt und damit seinen Rechtskreis erweitert.Formvorschrift beim Schenkungsvertrag beachten - § § 518 I 1 BGB
Zur Gültigkeit des Schenkungsvertrages ist gemäß § 518 I 1 BGB in Verbindung mit § 128 BGB die notarielle Form bezüglich des Schenkungsversprechens einzuhalten. Achtung, häufiger Fehler: Nicht der gesamte Vertrag bedarf der notariellen Form, sondern nur das Schenkungsversprechen des Schenkers. Achten Sie auf Präzision im Detail. Die Einzelheiten des Beurkungsverfahrens sind im Beurkundungsgesetz (BeurkG) normiert.Problemfälle bei der Grundstücksschenkung der Eltern an Minderjährige
Fraglich ist, wie die Schenkung eines Grundstücks der Eltern an den Minderjährigen zu beurteilen ist, wenn das Grundstück beispielsweise mit einer Hypothek oder einer Reallast belastet oder aber vermietet ist. Diese Problemkonstellationen wurden in der Vergangenheit unter dem Stichwort "Gesamtbetrachtungslehre" diskutiert. Heutzutage wird in der Regel nicht mehr auf die Gesamtbetrachtungslehre zurückgegriffen; die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand der allgemeinen aktuellen Dogmatik.© www.jura-ghostwriter.de
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