8. März 2018

Rückübertragungsanspruch des Schuldners bei Scheitern der Erfüllung an Minderjährigen - Rechtsgrundlage?

Rechtlicher Ausgangspunkt - fehlende Empfangszuständigkeit - keine Erfüllungswirkung

Im Rahmen der Erfüllung an einen Minderjährigen kann die Leistung gemäß § 362 I BGB zwar an ihn bewirkt werden, es tritt aber keine Erfüllungswirkung und damit kein Erlöschen des Anspruchs im Sinne des § 362 I BGB ein. Es stellt sich daher die Frage, welche Anspruchsgrundlage dem Schuldner bezüglich der Rückübertragung des Leistungsgegenstandes zusteht, wenn die Erfüllung aufgrund der Minderjährigkeit des Gläubigers gescheitert ist. Falls die Parteien diesbezüglich keine vertragliche Regelung getroffen haben, ergibt sich ein solcher Anspruch aus Gesetz. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.

Herrschende Meinung - condictio indebiti

Die herrschende Meinung gewährt dem Schuldner der gescheiterten Erfüllung einen Rückübertragungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Schuldner wollte bewusst und zweckgerichtet seine Verbindlichkeit erfüllen, was jedoch an der Minderjährigkeit des Gläubigers gescheitert sei. Damit habe der Minderjährige aus der Sicht des Schuldners den Vorteil der Leistung rechtsgrundlos erhalten. Dies sei die klassische Situation der condictio indebiti. Damit habe der Minderjährige keinen Rechtsgrund, den Leistungsgegenstand bei Nichterfüllung zu behalten. Die Erfüllung stelle damit einen Rechtsgrund für das Behalten dar.

Minderheitlich vertretene Auffassung - condictio ob rem

Die teilweise vertretene Auffassung gewährt dem Schuldner einen Rückübertragungsanspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB, der sogenannten Zweckkondiktion. Der Schuldner leiste schließlich in der Erwartung, dass die Eltern die Erfüllung genehmigen. Dies sei ein über die Erfüllung hinausgehender Zweck und damit ein typischer Fall der Zweckverfehlungskondiktion. 

Stellungnahme

Der Streit wirkt sich im Wesentlichen nur bei der Frage der Ausschlussgründe aus. Während für die condictio indebiti der Ausschlussgrund des § 814 BGB zu beachten ist, wird für die condictio ob rem § 815 BGB relevant. Die Auffassungen führen daher in der Regel zum gleichen Ergebnis. Damit ist grundsätzlich ein Streitentscheid irrelevant. Ansonsten ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Rechtsgrundlage dem jeweiligen Sachverhalt entsprechend zum sachgerechtesten Ergebnis führt.

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