Rechtsgrundlage der Einwilligung - § 183 BGB
Einwilligung ist nach der Legaldefinition des § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts. Dabei erfolgt die Erteilung der Einwilligung den Regeln aus § 182 BGB. Bei rechtlich nachteilhaften Rechtsgeschäften des Minderjährigen ist gemäß § 107 BGB eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen notwendig. Gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen sind grundsätzlich seine Eltern, vgl. §§ 1626, 1629 BGB. Bei der Einwilligung der Eltern in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen sind verschiedene Formen zu unterscheiden.Generaleinwilligung in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen
Die Eltern können im Rahmen der Einwilligung in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen in bestimmte Arten oder bestimmte abgrenzbare Bereiche von Rechtsgeschäften einwilligen. Allerdings müssen hier enge Grenzen gezogen werden, da sonst eine unzulässige Umgehung des Minderjährigenschutzes droht. Entscheidend ist, wie immer, der Einzelfall. Im Sinne eines effektiven Minderjährigenschutzes gebietet sich aber eine restriktive Anwendung der Generaleinwilligung.Spezialeinwilligung in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen
Die Spezialeinwilligung ist der klassische Fall der Einwilligung. Hier willigen die gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts ein. Die wiederholte Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts oder ähnlicher Rechtsgeschäfte ist nicht mehr von der Spezialeinwilligung erfasst.Einwilligung nach § 110 BGB - "Taschengeldparagraph"
Die Gewährung von Taschengeld dient der schrittweisen Adaptierung des Minderjährigen an ein eigenständiges Handeln im Wirtschaftsleben. Mit der Gewährung von Taschengeld erfolgt eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung in Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige sofort mit den hierfür als Taschengeld bereitgestellten Mitteln bewirkt. Damit sind vor allem Bargeschäfte des täglichen Lebens gemeint. Aber auch größere Anschaffungen können im Einzelfall noch davon erfasst sein. Jedenfalls sind Ratenkäufe nicht mehr von § 110 BGB erfasst, da im Rahmen der Einwilligung des § 110 BGB ein sofortiges Bewirken seitens des Minderjährigen notwendig ist.© www.jura-ghostwriter.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!