§ 107 BGB - Gesetzlicher Ausgangspunkt
Gemäß § 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung und damit Rechtsgeschäften, durch welche er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung ist in § 183 BGB normiert. Die gesetzliche Vertretung der Eltern ergibt sich aus §§ 1626, 1629 BGB.§ 107 BGB - Dinglicher Vollzug einer Schenkung an einem Grundstück
Fraglich ist, ob der Eigentumserwerb eines Minderjährigen an einem Grundstück rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist. Dabei gibt es vor allem drei Fallkonstellationen, die in Theorie und Praxis häufig diskutiert werden. Es geht dabei um die Übereignung vermieteter, hypothekarisch belasteter und mit einer Reallast belegter Grundstücke.
§ 107 BGB und der Erwerb eines vermieteten Grundstücks durch den Minderjährigen
Gemäß § 566 BGB bricht der Kauf eines Grundstücks nicht die Miete. Wird daher der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an einen Mieter von dem Vermieter an einen Minderjährigen veräußert, so tritt der Minderjährige anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Aus diesem Grund sieht die herrschende Meinung in dem dinglichen Erwerb des vermieteten Grundstücks durch den Minderjährigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil im Sinne des § 107 BGB. Für den dinglichen Erwerb ist damit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Eine andere Auffassung sieht in den Pflichten aus § 566 BGB lediglich einen mittelbaren Nachteil. Da die Nachteile gemäß § 107 BGB den Minderjährigen aber unmittelbar treffen müssen, sei § 566 BGB kein Hindernis für den Eigentumserwerb. Nach dieser Auffassung kann der Minderjährige daher zustimmungsfrei das Eigentum an dem vermieteten Grundstück erwerben.
§ 107 BGB und der Erwerb eines hypothekarisch belasteten Grundstücks durch den Minderjährigen
Gemäß § 1113 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu bezahlen ist. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich diese Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. Damit wird im Haftungsfalle nur in das Grundstück vollstreckt, nicht aber in das gesamte Privatvermögen des Minderjährigen. Aus diesem Grunde sieht die herrschende Meinung in dem Erwerb des Grundstücks einen lediglich rechtlichen Vorteil, auch wenn das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist. Weiterhin liegt auch kein unmittelbarer Nachteil durch die Hypothek vor. Der Nachteil ist nur mittelbar, bedingt durch den Eintritt des Zwangsvollstreckungsfalles. Daher kann der minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Eigentum an dem hypothekarisch belasteten Grundstück erwerben.
§ 107 BGB und der Erwerb eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks
Gemäß § 1105 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Als derlei Reallasten kommen Naturalleistungen wie Energie und Wasser, aber auch Geld- und Dienstleistungen wie beispielsweise die Pflege bei Krankheit in Betracht. Dabei müssen die Leistungen nicht aus dem Grundstück selbst hervorgebracht werden können. Gemäß § 1108 BGB haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese persönliche Haftung des Grundstückseigentümers begründet eine persönliche Verpflichtung. Damit liegt kein rechtlicher Vorteil, sondern ein rechtlicher Nachteil im Sinne des § 107 BGB vor. Ein mit einer Reallast belastetes Grundstück kann daher vom Minderjährigen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dinglich erworben werden.
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