Minderjährigkeit ist nicht gleich Minderjährigkeit
Gemäß § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB beschränkt geschäftsfähig. Gemäß § 2 BGB tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres Volljährigkeit und damit im Umkehrschluss zu § 106 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Gleichzeitig ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu §§ 2, 106 BGB, dass Minderjährige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig sind. Somit ist im Rahmen der Minderjährigkeit zwischen Minderjährigen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres und Minderjährigen ab der Vollendung des siebten Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu unterscheiden.
Rechtsfolgen der Willenserklärungen von Minderjährigen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres
Minderjährige sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig. Gemäß § 105 I BGB sind Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte dieser Gruppe von Minderjährigen nichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte rechtlich nachteilig, rechtlich neutral oder sogar rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen sind. Der Gesetzgeber schützt derlei Minderjährige absolut und ohne Ausnahme.
Rechtsfolgen der Willenserklärungen von Minderjährigen zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Nach der Vollendung des siebten Lebensjahres tritt bei Minderjährigen beschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Bis zur Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen dieser Minderjährigen daher den Normen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 107 bis 113 BGB. Bezüglich der Wirksamkeit der Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte ist hierbei zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften zu differenzieren.
Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte durch Minderjährige
Gemäß § 111 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, nichtig. Einseitige Rechtsgeschäfte sind dabei solche Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit nur der Vornahme durch eine Person bedürfen. Beispiele hierfür sind die Anfechtung, die Kündigung oder auch der Rücktritt. Der Minderjährige bedarf also zur wirksamen Vornahme solcher Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter. Ohne diese vorherige Zustimmung, also die Einwilligung im Sinne des § 183 BGB, ist die Willenserklärung nichtig und damit auch das Rechtsgeschäft unwirksam. Eine nachträgliche Zustimmung durch Genehmigung im Sinne des § 184 BGB ist rechtlich nicht möglich. Gemäß § 111 S. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft nichtig.
Wirksamkeit mehrseitiger Rechtsgeschäfte durch Minderjährige
Im Rahmen mehrseitiger Rechtsgeschäfte sind sowohl Einwilligung im Sinne des § 183 BGB als auch Genehmigung im Sinne des § 184 BGB möglich. Der oder die gesetzlichen Vertreter können daher durch die Zustimmung die Wirksamkeit dieser mehrseitigen Rechtsgeschäfte bewirken. Klassisches Beispiel eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist der Vertrag. Ist eine Willenserklärung des Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgegeben worden, so ist diese grundsätzlich gemäß § 108 I BGB schwebend unwirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter dann die Genehmigung im Sinne des § 184 BGB, so wird die Willenserklärung und damit das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Lediglich bei rechtlich vorteilhaften beziehungsweise neutralen Rechtsgeschäften bedarf der Minderjährige gemäß § 107 BGB weder einer Einwilligung noch einer Zustimmung für die wirksame Vornahme dieser Rechtsgeschäfte.
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