1. März 2018

Partielle und relative Geschäftsunfähigkeit

Partielle Geschäftsunfähigkeit BGB Definition

Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die Teilnahme am Rechtsverkehr mittels Willenserklärungen nur für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften ausgeschlossen ist. So beispielsweise bei Geschäftsunfähigen gemäß § 104 Nr. 2 BGB, deren Geschäftsunfähigkeit aus einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit resultiert, der nicht nur vorübergehender Natur ist. Rechtsgeschäfte, auf die sich diese dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezieht, sind dann nichtig. Nur für diesen Teil besteht insoweit dann Geschäftsunfähigkeit. Die Person ist insoweit partiell geschäftsunfähig, aber ansonsten geschäftsfähig. Die partielle Geschäftsunfähigkeit wird synonym auch als Teilgeschäftsunfähigkeit bezeichnet. Obwohl mit der Anerkennung dieser Rechtsfigur Rechtsunsicherheiten einhergehen, ist sie anerkannt. Sie ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Recht. Insoweit schafft man einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der natürlichen Person, dem Verkehrsschutz und der Privatautonomie. 

Partielle Geschäftsunfähigkeit BGB Beispiele

Die herrschende Meinung erkennt die Rechtsfigur der partiellen Geschäftsunfähigkeit an. Beispielsweise wurde eine partielle Geschäftsunfähigkeit bei krankhafter Eifersucht angenommen, welche die Geschäftsfähigkeit in Eheangelegenheiten einschränkt. Auch beim sogenannten Querulantenwahn ist die partielle Geschäftsunfähigkeit anerkannt. Man spricht in diesem Kontext natürlichen Personen mit krankhafter Querulanz die Prozessfähigkeit gemäß § 52 ZPO in Rechtsstreitigkeiten ab. Weitere Beispiele aus der Praxis sind krankhafte Abhängigkeiten von der Telefonsexpartnerin oder auch bei pathologischer Spielsucht. 

Relative Geschäftsunfähigkeit BGB Definition

Die relative Geschäftsunfähigkeit ist die fehlende Rechtsmacht, mit Willenserklärungen Rechtsfolgen auszulösen, wenn subjektiv intellektuell schwierige und komplizierte Rechtsgeschäfte vorliegen. Hier soll die Geschäftsfähigkeit dadurch beschränkt werden, dass sie bei besonders schwierigen Rechtsgeschäften verneint wird. Aufgrund der hohen Rechtsunsicherheit, die mit einer solchen Bestimmung des Begriffs der Geschäftsunfähigkeit einhergeht, wird die relative Geschäftsunfähigkeit abgelehnt. Die Rechtssicherheit lässt insoweit eine individuelle Versubjektivierung der Bestimmung der Geschäftsunfähigkeit nicht zu. Es bleibt insoweit bei § 104 BGB. 

Wirksame Rechtsgeschäfte volljähriger Geschäftsunfähiger - § 105a BGB

Mit § 105a BGB hat der Gesetzgeber eine Vorschrift normiert, die quasi die partielle Geschäftsfähigkeit beziehungsweise relative Geschäftsfähigkeit eigentlich geschäftsunfähiger Personen ermöglicht. Tätigt also eine volljährige geschäftsunfähige natürliche Person ein Geschäft des täglichen Lebens, welches mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der so geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Zum Schutze des Geschäftsunfähigen ist das Rechtsgeschäft nur dann nicht wirksam, wenn damit eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen einhergeht.

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