1. März 2018

Geschäftsfähigkeit BGB und Geschäftsunfähigkeit BGB

Geschäftsfähigkeit BGB Definition

Geschäftsfähigkeit ist die Rechtsmacht, durch Willenserklärungen Rechtsfolgen auszulösen. Dabei ist jede natürliche Person geschäftsfähig, die nicht geschäftsunfähig oder lediglich beschränkt geschäftsfähig ist.

Geschäftsunfähigkeit BGB Definition

Geschäftsunfähigkeit ist die fehlende Rechtsmacht, mittels eigener Willenserklärungen Rechtsfolgen auszulösen. Geschäftsunfähig sind gemäß § 104 Nr. 1 BGB Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und gemäß § 104 Nr. 2 BGB Personen, die an einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. 

Geschäftsunfähigkeit - Rechtsfolgen

Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind gemäß § 105 I BGB unwirksam und erzeugen daher keine Rechtswirkung.

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