6. März 2018

Geschäft für den, den es angeht - was ist das?

Geschäft für den, den es angeht - Rechtsgrundlagen

Das Geschäft für den, den es angeht, gehört zu den Rechtsfiguren des Stellvertretungsrechts gemäß §§ 164 ff. BGB. 

Geschäft für den, den es angeht - Definition

Im Rahmen der Stellvertretung gilt das Offenkundigkeitsprinzip. Das Geschäft für den, den es angeht, normiert eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip, indem der Stellvertreter entweder die Person des Stellvertreters nicht nennt oder aber die Stellvertretung insgesamt nicht offenlegt. 

Offenes Geschäft für den, den es angeht - Erklärung

Beim offenen Geschäft für den, den es angeht, legt der Stellvertreter gegenüber dem Geschäftspartner offen, dass er als Stellvertreter handelt. Gleichzeitig verschweigt der Stellvertreter aber gegenüber dem Geschäftspartner, wer der Vertretene ist. Der Geschäftspartner hat nun die Wahl, ob er sich auf ein solches Geschäft einlässt. Ist ihm die Person des Vertretenen egal, so kann er sich auf das Rechtsgeschäft einlassen. Er hat dann keinen Einfluss auf die Person des Vertretenen, ist insoweit aber auch nicht schutzwürdig; denn er hat auf diesen Schutz wirksam verzichtet. 

Offenes Geschäft für den, den es angeht - Beispiel

A geht in den Supermarkt, um als Stellvertreter für B einen Liter Milch zu kaufen. An der Kasse stellt A klar, dass er die Milch für jemand anderen kauft. A sagt aber nicht, für wen er die Milch kauft. Der Kassiererin ist das egal; sie verkauft A den Liter Milch. Der Vertrag kommt zwischen dem Rechtsträger des Supermarktes und B zustande, da sich der Rechtsträger des Supermarktes auf das Rechtsgeschäft auch ohne Nennung des Vertretenen eingelassen hat. Dem Rechtsträger des Supermarktes ist die Person des Vertretenen und damit des Vertragspartners schlichtweg gleichgültig. Der Rechtsträger des Supermarktes ist damit nicht schutzwürdig. Sowohl im Rahmen des Kaufvertrages als obligatorischem Grundgeschäft als auch im Rahmen der dinglichen Vollzugsgeschäfte liegt wirksame Stellvertretung für und gegen B vor.

Verdecktes Geschäft für den, den es angeht - Erklärung

Beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht, legt der Stellvertreter die Stellvertretung insgesamt nicht offen. Klassische Anwendungsfälle für diese Rechtsfigur sind die Bargeschäfte des täglichen Lebens.

Verdecktes Geschäft für den, den es angeht - Beispiel

A geht in den Supermarkt, um als Stellvertreter für B einen Liter Milch zu kaufen. A erwähnt während des gesamten Kaufvorganges nicht, dass er als Stellvertreter für B handelt und damit der Kaufvertrag zwischen dem Rechtsträger des Supermarktes und B zustande kommt. Der Kaufvertrag über einen Liter Milch im Supermarkt ist ein typischer Fall für ein Bargeschäft des täglichen Lebens. Dem Rechtsträger des Supermarktes ist die Person des Vertragspartners letzten Endes egal, da er sofort an der Kasse sein Geld gegen Hingabe der Ware erhält. Er verzichtet insoweit auf seinen Schutz, weil die Person des Vertragspartners für ihn irrelevant ist. Da er sein Geld sofort erhält, ist die Person des Vertragspartners und die Einschätzung des B bezüglich der Liquidität, Bonität und des Insolvenzrisikos unbedeutend. Auch die dinglichen Vollzugsgeschäfte sind daher im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen B und dem Rechtsträger des Supermarktes wirksam vorgenommen worden. 

Geschäft, für den, den es angeht - Dogmatische Begründung

Das Geschäft für den, den es angeht, ist eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip. Die dogmatische Begründung für diese Ausnahme ergibt sich aus einer teleologischen Reduktion des § 164 II BGB. Dieser muss nach Sinn und Zweck in den Fällen der Geschäfte für den, den sie angehen, nicht beachtet und somit in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt werden.

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