Neutrales Geschäft - Rechtliche Ausgangslage
Gemäß § 107 BGB bedarf ein Minderjähriger (der beschränkt geschäftsfähig ist!) zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Nach Sinn und Zweck ist § 107 BGB für rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte teleologisch zu reduzieren.
Damit kann der Minderjährige neben den rechtlich vorteilhaften Geschäften auch rechtlich neutrale Geschäfte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vornehmen.
Dies ergibt sich auch aus § 165 BGB. Hiernach wird die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Stellvertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Da die Rechtsfolgen des Stellvertretergeschäfts den Vertretenen und nicht den Stellvertreter treffen, ist die Stellvertretung grundsätzlich neutral und damit für einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zulässig.
Dies ergibt sich zusätzlich aus § 179 III 2 BGB. Der beschränkte geschäftsfähige Minderjährige wird hier grundsätzlich sogar dann geschützt, wenn er als falsus procurator handelt. Damit wird der Schutz des minderjährigen Stellvertreters weiter gestärkt.
Unberechtigte Übereignung fremder Sachen - Problemfall
Fraglich ist die Beurteilung der Wirksamkeit, wenn der Minderjährige fremde Sachen im Wege des gutgläubigen Erwerbs an Dritte veräußert. Die herrschende Meinung hält eine Übereignung beispielsweise fremder beweglicher Sachen gemäß §§ 929, 932 ff. BGB für wirksam. Da nur der Dritte das Eigentum verliert, nicht aber der Minderjährige, ergäbe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 165 BGB, dass solche Rechtsgeschäfte für den Minderjährigen rechtlich neutral und damit ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam seien.
Nach anderer Auffassung sind solche Willenserklärungen unwirksam. Begründet wird dies mit einer gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschriften zum Gutglaubenserwerb. Es sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass bei Zugrundelegung der Vermutung des Erwerbers, dass der Minderjährige selbst Eigentümer wäre, ein Eigentumserwerb des Erwerbers an § 107 BGB scheitern würde. Daher könne der Dritte vom Minderjährigen nicht gutgläubig Eigentum erwerben.
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