13. März 2018

Gesetzlicher Vertreter - § 1629 BGB - Vertretung des Kindes - Reichweite und Grenzen

Gesetzlicher Vertreter des Kindes - Rechtliche Ausgangslage

Die gesetzlichen Vertreter eines Kindes sind gemäß §§ 1626, 1629 BGB grundsätzlich die Eltern als Gesamtvertreter. 

Gesamtvertretung als Spezialfall der Stellvertretung

Gesamtvertretung ist eine besondere Form der Stellvertretung, bei welcher mehrere Personen nur in Gemeinschaft zur Vertretung ermächtigt sind. Alleiniges Handeln eines Stellvertreters genügt also grundsätzlich nicht. Es ist aber möglich, dass im Rahmen der Gesamtvertretung einem der Vertreter für bestimmte Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt wird. Besteht keine Einzelvertretungsbefugnis, handelt der alleine handelnde Stellvertreter als falsus procurator gemäß §§ 177 ff. BGB.

Gesetzliche Fälle der Gesamtvertretung

Das Gesetz ordnet an verschiedenen Stellen die Gesamtvertretung an. Klassisches Beispiel für das Familienrecht ist die Gesamtvertretungsbefugnis der Eltern als gesetzliche Vertreter ihres Kindes gemäß §§ 1626, 1629 BGB. Weiterhin besteht Gesamtvertretung beispielsweise im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB, für den Vorstand einer Aktiengesellschaft als Stellvertreter der Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG oder auch bei Geschäftsführern einer GmbH gemäß § 35 GmbHG. 

Grenzen der Vertretungsmacht der Eltern - Genehmigung des Familiengerichts

Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern ist nicht grenzenlos und unterliegt deshalb Einschränkungen. Diese sind in §§ 1643, 1821, 1822 BGB normiert. In diesen Fällen bedürfen die Eltern zur wirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. 

Grenzen der Vertretungsmacht der Eltern - Ergänzungspfleger notwendig

Neben der Notwendigkeit einer Genehmigung von Rechtsgeschäften durch das Familiengericht gibt es noch Rechtsgeschäfte, für welche ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Dies ergibt sich aus den §§ 1629 II, 1795, 181, 1909 BGB. 

Überschreiten der Vertretungsmacht durch die Eltern

Handeln die Eltern nicht in Gesamtvertretung, sondern ein Elternteil in Einzelvertretung ohne Legitimation durch den anderen Elternteil oder das Gesetz, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus §§ 177 ff. BGB. Damit haftet der Elternteil als falsus procurator. 

Bei Überschreiten der Vertretungsmacht im Kontext fehlender familiengerichtlicher Genehmigung gelten die §§ 177 ff. BGB nicht, da mit §§ 1826 ff. BGB hierfür Spezialregelungen des Familienrechts existieren. Es gilt dann der Grundsatz des lex specialis derogat legi generali - das spezielle Gesetz verdrängt die allgemeinen Regelungen. Die Spezialregelungen des Familienrechts verdrängen insoweit die allgemeinen Regelungen des BGB AT. Eine Haftung nach anderen Rechtsvorschriften, beispielsweise § 311 II, III BGB, ist aber durch die §§ 1826 ff. BGB nicht ausgeschlossen. Hier besteht im Zweifel Anspruchskonkurrenz.

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