§ 113 BGB Kommentar - Welche Rechtsgeschäfte sind erfasst?
§ 113 BGB betrifft Dienst- und Arbeitsverhältnisse des Minderjährigen, und zwar des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter, in der Regel die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB, den Minderjährigen in Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, vgl. §§ 611 ff. BGB, einzutreten, so ist der Minderjährige, vgl. §§ 2, 106 BGB, für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, vgl. §§ 611 ff. BGB, der gestatteten Art oder die Erfüllung, vgl. §§ 362 ff. BGB, der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.Ausnahmen von der Ermächtigung in § 113 BGB
Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter, in der Regel die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB, der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Die Ermächtigung, vgl. § 185 BGB (analog), kann von dem Vertreter, in der Regel den Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB, zurückgenommen oder eingeschränkt werden, vgl. actus contrarius und argumentum a maiore ad minus.§ 113 BGB bei Vormund als gesetzlichem Vertreter
Ist der gesetzliche Stellvertreter ein Vormund, vgl. §§ 1773 ff. BGB, so kann die Ermächtigung, vgl. § 185 BGB (analog), wenn sie vom Vormund im Sinne der §§ 1773 ff. BGB verweigert wird, auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen im Sinne der §§ 106, 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht muss die Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB (analog) sogar ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt. Mit Mündel ist nach dem Wortlaut eigentlich eine unmündige Person gemeint. Man sprach früher auch vom sogenannten Vogtkind. Im Kontext des § 113 BGB ist aber nach Sinn und Zweck sowie aus systematischen Gründen der oder die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige gemeint.Die für den einzelnen Fall erteilte Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB (analog) gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
Enger Zusammenhang zwischen Dienst- und Arbeitsverhältnis und weitergehenden Rechtsgeschäften
Damit kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige im Sinne der §§ 106, 2 BGB aufgrund der Ermächtigung gemäß § 113 BGB alle diejenigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann und darf, die mit dem entsprechenden Dienst- und Arbeitsverhältnis in einem engen Kontext stehen. Hintergrund ist der, dass zur sinnvollen Durchführung eines Dienst- und Arbeitsverhältnisses gemäß § 113 BGB ein selbständiges rechtsgeschäftliches Handeln bezüglich aller im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte möglich sein muss.Folge-Rechtsgeschäfte im Sinne des § 113 BGB - Beispiele
Zu weitergehenden Rechtsgeschäften im Sinne des § 113 BGB gehören beispielsweise die Anmietung einer Wohnung oder Unterkunft am Arbeitsort oder Ort des Dienstverhältnisses. Teilweise wird hier gefordert, dass dies notwendig sein muss, weil der Arbeitsort in allzu großer Entfernung zum Wohnort der Eltern läge. Von der erlaubten Anmietung einer Wohnung oder Unterkunft ist aber nicht der Kauf einer Wohnung erfasst. Nach herrschender Meinung wird hierin kein enger Zusammenhang mehr gesehen. Eine pauschale Ablehnung diesbezüglich ist aber nicht gerechtfertigt. Entscheidend ist, wie immer, der Einzelfall.Abgrenzung der Arbeits- und Dienstverhältnisse von Ausbildungsverhältnissen
Wichtig ist das Auseinanderhalten von Dienst- und Arbeitsverhältnissen einerseits von Ausbildungsverhältnissen andererseits. In Ausbildungsverhältnissen dominiert der Gedanke der Ausbildung und der Heranführung an das Wirtschafts- und Erwerbsleben, vgl. Berufsbildungsgesetz. Dagegen dienen Arbeit- und Dienstverhältnisse im Sinne des § 113 BGB dem reinen Erwerb; jedenfalls steht der Erwerbszweck im Gegensatz zum Ausbildungsverhältnis klar im Vordergrund.Prozessuale Rechtsfolgen im Rahmen des § 113 BGB
Um die volle Handlungsfähigkeit des beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zu gewährleisten, ist dieser nicht nur im Rahmen des § 113 BGB materiell-rechtlich partiell voll geschäftsfähig, sondern auch prozessual voll prozessfähig, vgl. § 52 ZPO. Er kann damit eigenständig Prozesse führen, also klagen und verklagt werden. Dabei wird Prozessfähigkeit ganz allgemein definiert als die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.© www.jura-ghostwriter.de
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