Surrogat des "Taschengeldes" - Klassisches Beispiel
Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige A erhält von seinen Eltern 20 Euro Taschengeld pro Monat. Er kauft sich von diesem Taschengeld ein Los und gewinnt 5000 EUR. Dies wirft nun die Frage auf, ob A über diese 5000 EUR frei verfügen und sich damit beispielsweise ein Mountain-Bike für 5000 EUR kaufen darf.
Auslegung der Einwilligung der Eltern bezüglich des Surrogates
Die gesetzlichen Vertreter bzw. die Eltern erteilen im Rahmen des Taschengeldes eine spezifische Einwilligung für alle typischen Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige mit seinem Taschengeld durchführen kann und darf. Ob ein Surrogat von dieser Einwilligung erfasst ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Die Einwilligung ist als Willenserklärung und Rechtsgeschäft gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen. Im Rahmen der Auslegung dieser Einwilligung ist nun zu ermitteln, ob das Surrogatgeschäft, also das Rechtsgeschäft über die aus dem nach § 110 BGB wirksamen Rechtsgeschäft erlangte Leistung, noch von dieser Einwilligung abgedeckt ist.
Surrogat ist von der Einwilligung abgedeckt
Als Faustformel kann man sich merken, dass die Einwilligung das Surrogatgeschäft dann abdeckt, wenn das Surrogatgeschäft von vornherein mit Mitteln aus dem "Taschengeld" hätte bewirkt werden können. So beispielsweise, wenn sich A im obigen Falle nach dem Gewinn der 5000 EUR eine Packung Schokolade von dem Geld gekauft hätte.
Surrogat ist von der Einwilligung nicht abgedeckt
Entsprechend der obigen Faustformel deckt die Einwilligung das Surrogatgeschäft dann nicht mehr, wenn das Surrogatgeschäft nicht mit Mitteln aus dem "Taschengeld" hätte bewirkt werden können. Zu verneinen wäre eine Abdeckung im Rahmen der Einwilligung daher zum Beispiel, wenn sich A mit den 5000 EUR ein Mountain-Bike für 5000 EUR kauft.
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