5. März 2018

§ 107 BGB Erklärung - Kein lediglich rechtlicher Vorteil

§ 107 BGB - Gesetzlicher Ausgangspunkt

Gemäß § 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch welche er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung gemäß § 183 BGB seines gesetzlichen Vertreters. Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind in der Regel die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB.

§ 107 BGB - Kein lediglich rechtlicher Vorteil

Ein rechtlicher Vorteil liegt dann vor, wenn bestehende Rechte des Minderjährigen verbessert und erweitert oder aber neue Rechte für den Minderjährigen begründet werden. Umgekehrt liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil vor, wenn Rechte des Minderjährigen aufgehoben oder gemindert oder neue Pflichten begründet werden.

§ 107 BGB - Unmittelbarkeit des rechtlichen Nachteils erforderlich

Die rechtlichen Nachteile einer Willenserklärung und eines Rechtsgeschäfts müssen den Minderjährigen unmittelbar treffen. Lediglich mittelbare Nachteile wie beispielsweise potentielle Rückgewähransprüche, Verkehrssicherungspflichten nach Eigentumserwerb oder öffentlich-rechtliche Lasten wie Abgaben und Steuern sind irrelevant.

§ 107 BGB - Rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte

Rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte begründen zwar keinen unmittelbaren Vorteil, aber auch keinen unmittelbaren Nachteil des Minderjährigen. Im Wege einer teleologischen Reduktion des § 107 BGB sind rechtlich neutrale Rechtsgeschäfte daher zustimmungsfrei. Der Minderjährige bedarf daher zu einer Willenserklärung, die rechtlich neutral ist, keiner Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Rechtsgedanken des § 165 BGB und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. 

§ 107 BGB - Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten

Das Trennungsprinzip schreibt vor, dass schuldrechtliches Rechtsgeschäft und dingliches Verfügungsgeschäft strikt zu trennen sind. Das Abstraktionsprinzip normiert die grundsätzliche Unabhängigkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts und des dinglichen Verfügungsgeschäfts im Rahmen der Wirksamkeit. Dabei bedarf das dingliche Verfügungsgeschäft für seine Wirksamkeit keines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts. Im Rahmen der Untersuchung, ob Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, ist auf die strikte Trennung von obligatorischem Grund- und dinglichem Vollzugsgeschäft zu achten. So ist beispielsweise der Kaufvertrag eines minderjährigen Käufers zum Kauf eines Smartphones wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB rechtlich nachteilhaft; er bedarf daher der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Eigentumserwerb an dem Smartphone als dingliches Vollzugsgeschäft ist dagegen rechtlich vorteilhaft; er ist daher zustimmungsfrei.

§ 107 BGB - Rechtliche Bewertung ist entscheidend

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein rechtlicher Vorteil bzw. kein rechtlicher Nachteil vorliegt, ist entsprechend dem Wortlaut des § 107 BGB sowie seinem Sinn und Zweck nur auf die rechtliche Betrachtung abzustellen. Wirtschaftliche Erwägungen wie beispielsweise ein besonders günstiger Kauf ("Schnäppchen") zu Gunsten des Minderjährigen ändern nichts an der rechtlichen Verpflichtung des Minderjährigen aus dem Kaufvertrag. Die Zahlungsverpflichtung aus § 433 II BGB ist ein rechtlicher Nachteil, auch wenn der Kaufpreis weit unter dem Marktwert liegt.

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