5. Februar 2018

ZUGANGSVEREITELUNG - DEFINITION - BEISPIELE - THEORIEN

Zugangsverteilung Definition

Damit eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam werden kann, bedarf sie einer Abgabe sowie eines Zugangs. Ein Zugang liegt dabei vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Verhältnissen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Eine Zugangsvereitelung liegt daher dann vor, wenn die empfangsbedürftige Willenserklärung aufgrund von Hindernissen aus dem Verantwortungsbereich des Adressaten der Willenserklärung nicht in dessen Machtbereich gelangt. Dabei unterscheidet man die fahrlässige von der arglistigen Zugangsvereitelung.

Fahrlässige Zugangsvereitelung Definition

Eine fahrlässige Zugangsverteilung liegt dann vor, wenn der Empfänger der Willenserklärung unter Verstoß gegen die verkehrsübliche Sorgfalt den Zugang der Willenserklärung vereitelt.

Fahrlässige Zugangsvereitelung Beispiel

A zieht in eine neue Wohnung um. Sein Geschäftspartner B, dem er die neue Adresse vor lauter Umzugsstress versehentlich nicht mitgeteilt hat, schickt dem A ein Angebot an die alte Adresse. 

Arglistige Zugangsvereitelung Definition

Eine arglistige Zugangsvereitelung liegt dann vor, wenn der Empfänger bewusst und gewollt verhindert, dass die Willenserklärung in seinen Machtbereich gelangen kann.

Arglistige Zugangsvereitelung Beispiel

Arbeitnehmer A erwartet die Kündigung seines Arbeitsplatzes durch seinen Arbeitgeber. Ein paar Tage später klingelt der Briefträger an der Türe, aber A macht nicht auf. Daraufhin findet er in seinem Briefkasten einen Benachrichtigungszettel bezüglich eines Einschreibens. Danach soll er das Einschreiben in der Postfiliale abholen. A geht davon aus, dass das Einschreiben die Kündigung seines Arbeitgebers enthält. Um den Zugang dieser Kündigung zu verhindern, holt er das Einschreiben nicht bei der Post ab.

Fahrlässige Zugangsvereitelung - Lösung

Bei der fahrlässigen Zugangsvereitelung liegt der Zugang erst dann vor, wenn er auch tatsächlich erfolgt. Damit muss der zunächst gescheiterte Zugang also nachgeholt werden. Daher muss im obigen Beispiel der B das Angebot nochmals an A versenden, diesmal an die richtige Adresse. Geht die Willenserklärung dann letzten Endes zu, so muss sich der Empfänger bezüglich des Zeitpunkts des Zugangs der Willenserklärung gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als wäre der Zugang bereits im Zeitpunkt der Zugangsvereitelung erfolgt. 

Arglistige Zugangsvereitelung - Lösung

Bei der arglistigen Zugangsvereitelung hat nach herrschender Meinung der Erklärende ein Wahlrecht, ob er die Willenserklärung gelten lassen will oder nicht. Eine Berufung des Empfängers der Willenserklärung auf die Verspätung oder den fehlenden Zugang ist hiernach gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Daher braucht der Erklärende die Willenserklärung nicht nochmals dem Empfänger zusenden. Der Zugang wird insoweit zum Schutz des Erklärenden und des Rechtsverkehrs unter Berufung auf den Rechtsgedanken der §§ 162, 815 BGB fingiert bzw. es wird auf den Zugang verzichtet. Gleichzeitig wird dadurch klargestellt, dass sich eine arglistige Zugangsverteilung für den Empfänger nicht lohnt. Am Ende trägt er die Nachteile seines arglistigen und unlauteren Verhaltens. Im obigen Fall ist die Kündigung daher auch ohne Zugang wirksam. Nach der älteren Auffassung wird der Zugang gemäß § 242 BGB in Verbindung mit den Rechtsgedanken der §§ 162, 185 BGB fingiert.

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