18. Februar 2018

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Fall - Anfechtung - Schema - Definition - Rechtsgrundlage

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Definition

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist eine kurze schriftliche Affirmation bezüglich eines Vertragsschlusses und/oder des Inhaltes eines Vertrages unter Kaufleuten. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtsgrundlage

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ein Rechtsinstitut des handelsrechtlichen Gewohnheitsrechts. Als Handelsbrauch ist Rechtsgrundlage § 346 HGB. Aufgrund der starken Verwandtschaft mit der Regelung des § 362 HGB kann das kaufmännische Bestätigungsschreiben teilweise auch aus § 362 HGB abgeleitet werden. Die Bestätigung von Vertragsverhandlungen gehört im Handelsrecht zu den Handelsbräuchen. Ebenso gehört der Widerspruch bei abweichender Bestätigung zu den Handelsbräuchen. Das Unterlassen eines Widerspruchs gilt kraft handelsrechtlicher Fiktion daher als Zustimmung. Eine Nichtvornahme eines Handelsbrauchs führt damit als Schweigen ausnahmsweise im Gegensatz zur allgemeinen Dogmatik im Zivilrecht zur Zustimmung. Dabei gilt das Schweigen als Zustimmung, nicht aber als Willenserklärung. Diesbezüglich wird also von der Allgemeinen Zivilrechtsdogmatik nicht abgewichen. Im Zusammenhang mit dem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben spricht man auch von einer Rechtsscheinshaftung kraft verkehrsmäßig typisierten Verhaltens.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Sinn und Zweck

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben dient der Leichtigkeit und Schnelligkeit des handelsrechtlichen Rechtsverkehrs. Neben seiner Beweisfunktion soll es den Vertrauensschutz im Handelsverkehr fördern und die Kaufleute zu besonderer Sorgfalt im Zusammenhang mit der Erledigung kaufmännischer Post und Kommunikation anhalten.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Fall

Kaufmann K verhandelt telefonisch mit Kaufmann V über die Lieferung von 210 Einheiten Papier zum Preis von 1.200 EUR. V versteht akustisch statt 210 Einheiten 110 Einheiten und schickt im Anschluss an die telefonischen Verhandlungen per Fax ein Bestätigungsschreiben an K, in welchem er den Vertragsschluss zwischen K und V zu 110 Einheiten zum Preis von 1.200 EUR bestätigt. K schweigt auf dieses Bestätigungsschreiben. V liefert ihm 110 Einheiten Papier und verlangt 1.200 EUR hierfür. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Arten

Beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben kann man grundsätzlich drei Arten unterscheiden. Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben mit deklaratorischer Wirkung, das Kaufmännische Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung und das Kaufmännische Bestätigungsschreiben mit gemischt deklaratorischer und konstitutiver Wirkung. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit deklaratorischer Wirkung

Mit deklaratorischer Wirkung ist die bestätigende Wirkung eines Rechtsvorganges gemeint. Beim deklaratorischen kaufmännischen Bestätigungsschreiben haben die Kaufleute daher vor dem Schreiben einen Vertrag geschlossen, beispielsweise mündlich wie im Fall oben. Dieser Vertragsschluss selbst sowie der Inhalt dieses Vertrages werden mittels des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens schriftlich fixiert und bestätigt. Damit haben die Parteien den Vertragsschluss und den Inhalt des Vertrages schwarz auf weiß als Beweismittel in ihrer Hand.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung

Beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung sind drei Arten zu unterscheiden. Die konstitutive Wirkung kann sich einerseits auf den Vertragsschluss selbst beziehen, andererseits nur auf den Inhalt oder sogar auf Vertragsschluss und Inhalt, also "Ob" und "Wie" des Vertrages. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung bezüglich des Vertragsschlusses - "Ob"

Beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung bezüglich des Vertragsschlusses wird der Vertrag erst durch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben geschlossen. Dabei haben die vorherigen Vertragsverhandlungen noch zu keinem Vertragsschluss geführt; jedenfalls aus Sicht mindestens einer Partei. Die andere Partei hingegen ging aber von einem Vertragsschluss aus. Wenn diese Partei nun diesen vermeintlichen Vertragsschluss mittels eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens schriftlich bestätigt und die andere Partei diesbezüglich schweigt, kommt der Vertrag zustande. Daher kommt der Begriff "konstitutives Kaufmännisches Bestätigungsschreiben", weil in diesem Fall das Kaufmännische Bestätigungsschreiben vertragsbegründend, also konstitutiv, wirkt.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung bezüglich des Inhalts eines bereits geschlossenen Vertrages - "Wie"

Beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung bezüglich des Inhalts eines bereits geschlossenen Vertrages gehen die Parteien davon aus, dass der Vertrag geschlossen ist. Allerdings weichen der Inhalt des bereits geschlossenen Vertrages und die im Kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Vertragsinhalte voneinander ab. Schweigt nun eine Partei auf dieses Kaufmännische Bestätigungsschreiben, dann kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande. Diesbezüglich ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben dann konstitutiv, also begründend bezüglich der geltenden Vertragsinhalte. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit konstitutiver Wirkung bezüglich des "Ob" und des "Wie" eines Vertrages

Die dritte Form des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit konstitutiver Wirkung ergibt sich aus einer Kombination der beiden oben beschriebenen Formen. Hier wirkt das Kaufmännische Bestätigungsschreiben sowohl rechtsbegründend bezüglich des Vertragsschlusses als auch bezüglich des Vertragsinhalts. Auch hier führt das Schweigen einer Partei zur Begründung des Vertragsschlusses und der Fixierung des Vertragsinhalts so im wie Kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführt.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Schema

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens bestehen aus persönlichen und sachlichen Tatbestandsmerkmalen. 

Persönlicher Anwendungsbereich des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens


Absender des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Der Absender des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss Kaufmann sein oder zumindest ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. Dahinter steckt der Gedanke, dass beim Absender zumindest ein kaufmännisches Verhalten erwartet werden können muss. Diese Voraussetzungen erfüllen nicht nur Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB, sondern auch beispielsweise Angehörige der Freien Berufe wie Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte. Auch Unternehmen des Staates sind hier vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst. Umstritten ist, ob der Absender auch ein Privatmann sein darf. Obwohl dies im Einzelfall zu angemessenen Ergebnissen führen kann, ist diese Auffassung grundsätzlich abzulehnen. Schon alleine vom Wortlaut her "Kaufmännisches Bestätigungsschreiben" setzt das Handeln einen geschäftlichen Kontext und eben keinen privaten Kontext voraus. Nach Sinn und Zweck dient das Kaufmännische Bestätigungsschreiben der Schnelligkeit und Leichtigkeit im Rechtsverkehr. Privatleute agieren aber grundsätzlich als Verbraucher und nicht als Unternehmer. Daher muss aus teleologischen und systematischen Gründen der Privatmann grundsätzlich aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens herausgehalten werden. 

Empfänger des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Der Empfänger eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss Kaufmann sein oder zumindest ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. Auch hier muss wiederum kaufmännisches Verhalten im weiteren Sinne erwartet werden können. Es gelten die zum Absender des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens genannten Anforderungen. Im Gegensatz zum Absender wird hier aber nicht darum gestritten, ob auch Privatleute vom subjektiven Anwendungsbereich erfasst sein können. Der Verbraucherschutz hat hier eindeutig Vorrang. Der Privatmann soll daher vor den weitreichenden konstitutiven und deklaratorischen Wirkungen des Kaufmännischen Bestätigungsschreiben geschützt werden. Während der Privatmann als Absender auch von den Wirkungen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens profitieren und man daher teilweise auch die Anwendung vertreten kann, überwiegen beim Absender die Nachteile des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens mit seinen weitreichenden Rechtsfolgen für den Empfänger. 

Sachlicher Anwendungsbereich des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens


Vorausgegangene Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien

Bevor es zu einer Bestätigung eines Vertrages kommen kann, müssen naturgemäß zunächst Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form diese Verhandlungen geführt worden sind. Erfasst sind damit mündliche, fernmündliche, schriftliche, fernschriftliche, per E-Mail geführte oder auch in jeder anderen Form geführte Vertragsverhandlungen. 

Vorausgegangene Vertragsverhandlungen führten aus der Sicht des Absenders zu einem Vertragsschluss

Diese Vertragsverhandlungen der Parteien müssen aus der Sicht des Absenders auch zu einem Vertragsschluss geführt haben. Es genügt daher nicht, wenn der Absender selbst lediglich davon ausgeht, dass die Verhandlungen ergebnislos verliefen. Der Absender muss subjektiv davon überzeugt sein, dass der Vertrag im Rahmen der Verhandlungen geschlossen wurde. Dabei muss sich diese subjektive Überzeugung anhand objektiver Kriterien überprüfen lassen. Rein subjektive Überzeugungen ohne eine objektive Tatsachenbasis sind jedenfalls nicht ausreichend. Es sind Belege dafür notwendig, warum der Absender unter vernünftigen Erwägungen von einem Vertragsschluss ausging und auch ausgehen konnte und durfte. Hier besteht auch der Unterschied zur Auftragsbestätigung, die in der Regel die Annahme eines Angebotes bezeichnet. Durch die Auftragsbestätigung kommt also der Vertrag erst zustande während beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Absender davon ausgeht, dass der Vertrag bereits geschlossen wurde. Trotz der subjektiven Vorstellung des Absenders davon, dass bereits ein Vertrag vor Absendung des Kaufmännischen Bestätigungsschreiben geschlossen wurde, muss dies nicht den Tatsachen entsprechen. Ist der Vertrag entgegen der Vorstellung des Absenders noch nicht geschlossen worden, so kann das Kaufmännische Bestätigungsschreiben konstitutiv sein. In diesem Fall kommt durch das Schweigen des Empfängers und Adressaten der Vertrag zustande; das Kaufmännische Bestätigungsschreiben wirkt dann quasi wie ein Angebot, das durch Schweigen zum Vertrag wird. 

Eindeutige und bestimmte Abfassung des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben muss eindeutig und bestimmt abgefasst sein, so dass der Vertragsinhalt klar ersichtlich ist. Damit sind zumindest die essentialia negotii des Vertrages hinreichend klar zu fixieren. Auch eventuelle weitere Nebenabreden, die accidentalia negotii, sind eindeutig, klar und bestimmt aufzuführen. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben folgt zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlungen

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben dient der Leichtigkeit, Schnelligkeit und Beschleunigung des Rechtsverkehrs im geschäftlichen Bereich. Daher wird vom Absender gefordert, dass er das Kaufmännische Bestätigungsschreiben zeitnah nach Abschluss der Verhandlungen an den Adressaten und Empfänger versendet. Was unter "unmittelbar" zeitlich zu verstehen ist, ergibt sich im Einzelfall aus den konkreten Umständen. Dies hängt ab von den Parteien und deren Geschäftsbeziehung, den Gepflogenheiten der Branche, der Komplexität des Vertrages und weiteren Parametern. In der Regel kann man davon ausgehen, dass ein Zeitfenster von 24-48 Stunden eingehalten werden muss. Ein Überschreiten des jeweils zutreffenden Zeitfensters macht das Kaufmännische Bestätigungsschreiben unwirksam bzw. ist nicht mehr als solches einzuordnen. Dann ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben eventuell umzudeuten in ein Angebot an den Adressaten. 

Abgabe des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch den Absender

Die Abgabe des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss durch den Absender erfolgen. Dabei können auch Dritte involviert sein. Allerdings müssen diese der Sphäre des Empfängers zuzurechnen sein. Das heißt, dass der Absender nicht in persona das Kaufmännische Bestätigungsschreiben losschicken, er aber die Kontrolle über den Absendevorgang haben muss. Geeignete Dritte können daher Stellvertreter, Boten und andere geeignete Personen im Geschäft des Absenders sein. 

Zugang des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens beim Empfänger

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben muss an den Partner der vorausgegangenen Verhandlungen adressiert sein. Diesem muss das Kaufmännische Bestätigungsschreiben zugehen. Auch beim Zugang können selbstverständlich vom Empfänger Dritte eingesetzt werden wie beispielsweise Empfangsvertreter, Empfangsboten oder auch andere geeignete Personen. Wichtig ist, dass der Zugang in den Herrschaftsbereich des Empfängers sichergestellt wird, so dass auch mit der Kenntnisnahme durch den richtigen Empfänger gerechnet werden darf. 

Keine wesentliche Abweichung zwischen Vertragshandlung und Kaufmännischem Bestätigungsschreiben

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben intendiert grundsätzlich die schriftliche Fixierung und Bestätigung eines zuvor geschlossenen Vertrages. Daher muss das Kaufmännische Bestätigungsschreiben auf die vorangegangenen Verhandlungen Bezug nehmen und darf nicht so schwerwiegend davon abweichen, dass der Absender redlicherweise nicht mehr mit einer Genehmigung des Empfängers rechnen konnte. Ein gewisser Abweichungsspielraum ist dabei möglich, darf aber nicht überschritten werden. Die Grenzen sind im Einzelfall unterschiedlich und fließend. 

Kein unverzüglicher Widersprich des Empfängers des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Nicht nur der Absender muss in der Regel ein straffes Zeitfenster von 24 bis 48 Stunden einhalten. Auch der Empfänger hat der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen. Will der Empfänger dem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben also widersprechen, so hat er dies unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 BGB, zu tun.  Je nach Sachverhaltskonstellation sind hierbei grundsätzlich 3 Tage bis maximal 1 Woche als Zeitfenster anzusetzen. In Ausnahmefällen können je nach Komplexität des Falles auch längere Zeitfenster gewährt werden. Erfolgt innerhalb des grundsätzlichen Zeitrahmens von 3 bis 7 Tagen kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers, so ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben wirksam. Sein Schweigen ist dann als Genehmigung des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu interpretieren bzw. zu fingieren. 

Schutzwürdigkeit und Redlichkeit des Absenders eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Da Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat, aber beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine Ausnahme gemacht wird, muss der Absender bezüglich Vertragsschluss und Vertragsinhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens subjektiv und objektiv redlich und schutzwürdig sein. Abschließend ist daher nochmals eine Kontrolle diesbezüglich vorzunehmen. Nur wenn der Absender auch schutzwürdig ist, dürfen die Ausnahme-Wirkungen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch eintreten. 

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Rechtsfolge

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu differenzieren, ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt. 

Deklaratorisches Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Rechtsfolge

Beim deklaratorischen Kaufmännischen Bestätigungsschreiben entspricht der Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen. Der bereits vorher zustande gekommene Vertrag wird im Rahmen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens also lediglich bestätigt. Sinn und Zweck eines solchen Kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist die Beweissicherung. Die Parteien haben damit den Vertragsschluss und Vertragsinhalt schwarz auf weiß vor sich und damit formelle Klarheit über das "Ob" und das "Wie" des Vertrages. 

Konstitutives Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Rechtsfolge

Beim konstitutiven Kaufmännischen Bestätigungsschreiben entspricht der Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht dem Inhalt der vorangegangenen Vertragsverhandlungen. Der Vertrag kommt damit erst durch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande. Zusätzlich wird der Inhalt des Vertrages erstmalig durch das Kaufmännische Bestätigungsschreiben verbindlich festgelegt. Sinn und Zweck eines solchen Kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist damit die Vertragsbegründung. Die Parteien schließen damit einen Vertrag und legen so Vertragsschluss und Vertragsinhalt rechtsverbindlich fest. Das "Ob" und das "Wie" des Vertrages werden auf diese Weise für beide Parteien verbindlich.

Sinn und Zweck eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Das Rechtsinstitut des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens dient der Leichtigkeit, Schnelligkeit und Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Jegliche Unsicherheiten bezüglich Fragen des Vertragsschlusses und des Vertragsinhaltes sollen damit vermieden werden. Dies dient der Klarheit und Rechtssicherheit. Insbesondere im Handelsrecht möchte man damit dem gebotenen Vertrauensschutz und Verkehrsschutz gerecht werden.

Abgrenzung des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens von der Auftragsbestätigung

Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben wird häufig nicht als solches bezeichnet. Wenngleich der Wortlaut immer den Ausgangspunkt einer Interpretation bildet und den Rahmen einer Auslegung festlegt, ist nicht am Wortlaut alleine festzuhalten. Um die Intentionen der Parteien festzulegen, sind letzten Endes nicht nur die Bezeichnungen im Geschäftsverkehr entscheidend, sondern der dahinter stehende Wille zu bestimmen. Daher ist es auch nicht schädlich, dass das Kaufmännische Bestätigungsschreiben im Rechtsverkehr häufig als Auftragsbestätigung bezeichnet wird. Mit Auftragsbestätigung ist aber eigentlich die Annahme eines Angebotes gemeint. Daher ist es aus Sicht des Absenders zu klären, ob er bereits von einem Vertragsschluss ausgegangen ist (Kaufmännisches Bestätigungsschreiben) oder aber die Annahme eines Angebotes intendiert ("echte" Auftragsbestätigung). Die formale Bezeichnung eines Schreibens des Absenders ist daher also nur als Ausgangspunkt für die weitere Herausarbeitung des intendierten Rechtsfolgewillens anzusehen. 

Anfechtung eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Bei Irrtümern im Kontext des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens stellt sich die Frage der Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB. In direkter Anwendung gelten die Anfechtungsregeln jedoch nur für Willenserklärungen. Das Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist jedoch keine Willenserklärung, sondern ein handelsrechtlicher Zurechnungstatbestand. Somit können die Anfechtungsregeln gemäß §§ 119 ff. BGB auch nicht direkt auf das Kaufmännische Bestätigungsschreiben angewendet werden. Umstritten ist jedoch, ob nicht eine analoge Anwendung der Anfechtungsregeln gemäß §§ 119 ff. BGB auf das Kaufmännische Bestätigungsschreiben in Betracht kommt. Dabei ist die Anfechtung eines Vertragsschlusses wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens im Handelsverkehr nach Sinn und Zweck ausgeschlossen. Nur eine Anfechtung wegen inhaltlicher Irrtümer im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag könnte eine analoge Anwendung der §§ 119 ff. BGB rechtfertigen. Beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben trifft den Empfänger die Obliegenheit, den Vertragsinhalt zu überprüfen. Bei fehlender oder fahrlässiger Prüfung kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande. Aus Rechtsschutzgründen spricht daher viel für eine Verneinung der Anfechtungsmöglichkeit. Denn bei einer klassischen Anfechtung irrt der Anfechtende nicht über die Rechtsfolgen einer Willenserklärung, sondern über den Inhalt der Willenserklärung selbst. Beim Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben irrt sich der Empfänger aber nicht über den Inhalt einer Willenserklärung, sondern über die Rechtsfolgen seines Schweigens. Nach ganz herrschender Meinung und der Allgemeinen Dogmatik ist ein solcher Irrtum jedoch irrelevant. Dies kommt einem Subsumtionsirrtum gleich und dieser ist grundsätzlich unbeachtlich. Wäre es anders, könnte jeder sich Irrende damit exkulpieren, dass er das Recht nicht gekannt hat. Bei der Komplexität der Rechtsordnung wäre damit die generelle Konfusion sicher, Rechtssicherheit quasi damit unmöglich. Im Ergebnis ist eine Anfechtung des Schweigens und damit des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens abzulehnen.

Problempunkt sich kreuzender Kaufmännischer Bestätigungsschreiben

Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, wenn sich beide Parteien jeweils wechselseitige Kaufmännische Bestätigungsschreiben zusenden. Insoweit sich solche kreuzende Kaufmännische Bestätigungsschreiben widersprechen, kann kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. In solchen Fällen ist damit die schriftliche Fixierung als gescheitert zu betrachten. Keines der Kaufmännischen Bestätigungsschreiben kann damit weder konstitutiv noch deklaratorische Wirkungen entfalten. Für die Feststellung des Vertragsschlusses und/oder des Vertragsinhaltes muss dann auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden. Die Kaufmännischen Bestätigungsschreiben sind in solchen Fällen jedenfalls untaugliche Beweismittel. Bei sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur die übereinstimmenden Klauseln wirksam. Bei identischen Kaufmännischen Bestätigungsschreiben sind Vertragsschluss und Vertragsinhalt eindeutig bestimmt und damit gültig.

Dritte auf Empfängerseite beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Auf Empfängerseite können neben der eigentlichen Partei auch Empfangsvertreter, Empfangsboten und andere Dritte eingeschaltet werden. Insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen für solche Rechtsfiguren vorliegen kann auch die Rechtsfolge der Zurechnung zur Empfängerseite erfolgen. Unzulänglichkeiten auf Seiten der Empfängerseite gehen insoweit zu Lasten desjenigen, der Dritte legitimiert. Bei Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Dritten auf Empfängerseite und dem  eigentlichen Empfänger hat der Empfänger die Nachteile zu tragen. Dies kann sogar so weit führen, dass das Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben auch dann zum Zustandekommen eines Vertrages führt, wenn für den Empfänger des Schreibens bereits bei den Vertragsverhandlungen ein vollmachtloser Stellvertreter aufgetreten ist, vgl. BGH NJW 2007, S. 987.

Häufiger Fehler im Kontext des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Abschließend wird auf einen häufigen Fehler im Zusammenhang mit dem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben und dem damit verbundenen Schweigen und dessen dogmatischer Einordnung hingewiesen. Das Schweigen im Rahmen des Kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird häufig als Beispiel dafür verwendet, dass ein Fall einer Willenserklärung in Form des Schweigens vorliege. Dies ist aber nicht korrekt. Das Schweigen beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist vielmehr keine Willenserklärung, sondern ein Zurechnungstatbestand aufgrund Handelsbrauch. Dass dieses Schweigen am Ende auch die Rechtsfolgen auslösen kann wie eine wirksame Willenserklärung, macht das Schweigen selbst aber nicht zur Willenserklärung. Insoweit ist auf eine strenge Differenzierung im Detail zu achten.

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