Zu den Überschusseinkünften gehören vier Einkunftsarten:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG wie Arbeiter, Angestellte und Beamte;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG wie Aktien, Anleihen oder Fonds;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG wie Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung oder Verpachtung eines Grundstücks und
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG wie Renten, privaten Veräußerungsgeschäfte oder Abgeordnetenbezüge.
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