23. Februar 2018

Auslegung von Willenserklärungen

Art der Willenserklärung entscheidend

Diesen Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden!


Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist danach zu differenzieren, ob die Willenserklärungen empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sind. Diese grundsätzliche Unterscheidung ist streng zu beachten, da sich die Art der Willenserklärung auch auf die Art der Auslegung der Willenserklärung auswirkt.


Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Empfangsbedürftige Willenserklärungen haben einen personalen Bezugspunkt in Form des Empfängers der Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind daher solche Willenserklärungen, die zu ihrer Wirksamkeit einer Abgabe und eines Zugangs beim Empfänger bedürfen. An dieser Tatsache hat sich auch die Auslegung zu orientieren. Die Auslegung erfolgt deshalb anhand der §§ 133, 157 BGB (analog). Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln. Für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, ist dabei § 133 BGB analog anzuwenden. § 157 BGB bringt nun den Verkehrsschutz und Vertrauensschutz des Empfängers ins Spiel. Hier wird das Verständnis des Empfängers bei der Auslegung der Willenserklärung herangezogen, allerdings objektiviert. Da § 157 BGB in seiner direkten Anwendung die Auslegung von Verträgen betrifft, muss er für die Auslegung von Willenserklärungen analog angewendet werden. Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB erfolgt danach, wie ein objektiver Dritter die Willenserklärung verstehen durfte und musste. Maßstab ist der objektivierte Vertrauensschutz. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten normativen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Normativ deshalb, weil zur Auslegung gemäß § 133 BGB und dem wirklichen Willen des Erklärenden die bewertende Komponente der Objektivierung anhand des Empfängerhorizontes ergänzend herangezogen wird. Typische Beispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen sind Vertragsangebote, Anfechtungserklärungen oder Kündigungen. 


Die Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Bei der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen spielt der Gedanke des Vertrauensschutzes des Erklärungsempfängers keine Rolle. Daher erfolgt die Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen lediglich mittels § 133 BGB. § 157 BGB ist daher nicht anwendbar; er wird nicht benötigt. Die Auslegung erfolgt ausschließlich nach § 133 BGB. Es ist daher der echte und reine Wille des Erklärenden zu eruieren. Vermeiden Sie den häufigen Fehler, bei der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen den § 157 BGB heranzuziehen und/oder zu zitieren. Dies ist ein dogmatischer Grundlagenfehler. Wie die Erklärung eventuelle Dritte verstehen, ist irrelevant. Dabei hat die Auslegung je nach Art der Willenserklärung und der bestehenden Interessenlage auf den wahren Willen des Erklärenden abzustellen oder die objektive Erklärungsbedeutung seines Willens zu ermitteln. Die Ermittlung des wahren Willens im Rahmen der natürlichen Auslegung hat dabei grundsätzlich Priorität. Nur wenn der natürliche und wirkliche Wille nicht eindeutig herausgearbeitet werden kann, muss sekundär unter objektivierter Betrachtung interpretiert werden, was der Erklärende vernünftigerweise wohl als seinen Willen geäußert hat. Weil dies nicht ohne eine Bewertung funktioniert, spricht man von normativer Auslegung. Typische Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind das Testament, die Auslobung oder auch die Dereliktion.

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