Offener Dissens - Versteckter Dissens - Regelungsbereich der §§ 154, 155 BGB
Die §§ 154, 155 BGB regeln den Dissens bezüglich der vertraglichen Nebenpunkte, sogenannte accidentalia negotii. Nebenpunkte sind beim Mietvertrag beispielsweise die Haustierhaltung oder beim Kaufvertrag die Lieferzeit.Abgrenzung zum Totaldissens
Liegt ein Dissens bezüglich der wesentlichen Vertragspunkte vor, so liegt ein Dissens bezüglich der essentialia negotii vor. Ein Dissens bezüglich der essentialia negotii ist ein Totaldissens und hat in jedem Falle die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Zu den essentialia negotii eines Vertrages gehören alle Vertragspunkte, die den Charakter des Vertrages ausmachen. Ganz allgemein gehören dazu die Parteien, die Leistung und die Gegenleistung. Beim Mietvertrag gehören also beispielsweise die Mietvertragsparteien, das Mietobjekte und der Mietzins zu den essentialia negotii. Beim Kaufvertrag gehören beispielsweise mindestens Käufer, Verkäufer, Kaufgegenstand und Kaufpreis zu den wesentlichen Vertragspunkten.Offener Dissens gemäß § 154 BGB - Rechtsfolgen
Solange sich die Parteien nicht über alle accidentalia negotii eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. Dabei ist die Verständigung über einzelne Nebenpunkte des Vertrages auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt.Versteckter Dissens gemäß § 155 BGB - Rechtsfolgen
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den die Parteien als geschlossen ansehen, über mindestens einen vertraglichen Nebenpunkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Einigung über diese vertragliche Nebenabrede geschlossen sein würde. Der Vertrag gilt dann ohne Berücksichtigung der offenen Punkte in Form der accidentalia negotii als geschlossen, soweit die vertragliche Einigung reicht.© www.jura-ghostwriter.de
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