Dissens Definition Jura
Dissens BGB Arten
Beim Dissens sind der Totaldissens und der Dissens gemäß den §§ 154, 155 BGB streng zu unterscheiden.
Beim Totaldissens herrscht keine Einigkeit bezüglich der essentialia negotii, also der wesentlichen Vertragspunkte, zwischen den Parteien.
Beim Dissens gemäß den §§ 154, 155 BGB herrscht keine Einigkeit bezüglich der accidentalia negotii, also der Nebenpunkte, zwischen den Parteien.
Offener Dissens gemäß § 154 BGB
Beim offenen Dissens im Sinne des § 154 BGB ist den Parteien bewusst, dass sie sich über einen bestimmten Vertragspunkt nicht bzw. noch nicht geeinigt haben.
Offener Dissens gemäß § 154 BGB - Beispiel
Die Parteien schließen einen Mietvertrag, in dem die essentialia negotii in Form von Mietvertragsparteien, Mietobjekt und Mietzins geregelt sind.Bezüglich der Frage der Haustierhaltung als Nebenpunkt des Mietvertrages haben die Parteien aber noch keine Regelung erzielt; dies ist ihnen auch bewusst. Mindestens einer Partei, also beispielsweise dem Mieter, ist eine Einigung und Regelung zur Haustierfrage aber wichtig.
Solange sich die Parteien nun nicht über diesen Vertragspunkt "Haustierhaltung" geeinigt haben, ist der Vertrag gemäß § 154 BGB nicht geschlossen. Dabei ist die Verständigung auch dann nicht bindend, wenn zwar einzelne Punkte bereits in der Mietvertragsurkunde stehen, aber eine Unterschrift noch aussteht.
Versteckter Dissens gemäß § 155 BGB
Beim versteckten Dissens im Sinne des § 155 BGB ist den Parteien nicht bewusst, dass sie sich über einen bestimmten Vertragspunkt nicht bzw. noch nicht geeinigt haben.
Offener Dissens gemäß § 155 BGB - Beispiel
Im Fall oben ist es den Parteien des Mietvertrages nicht bewusst, dass sie die Frage der Haustierhaltung noch regeln wollten, aber vergessen haben.
Sehen die Parteien trotz der fehlenden Vereinbarung bezüglich der Haustierhaltung den Vertrag als geschlossen an, so soll der Vertrag insoweit wirksam sein, als anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Bestimmung über die Frage der Haustierhaltung geschlossen hätten. Dies ist eine Frage der Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB.
Auslegung vor Dissens
Bevor man zur Anwendung der §§ 154, 155 BGB gelangt, muss eine Auslegung der Willenserklärungen und des Vertrages gemäß §§ 133, 157, 242 BGB erfolgen.
Dabei müssen die objektiven Tatbestände der Willenserklärungen und die subjektiven Tatbestände der Willenserklärungen ausgelegt werden. Wird hier festgestellt, dass die Parteien bereits im objektiven Tatbestand oder im Rahmen des Geschäftswillens einen korrespondierenden Willen haben, so ist die Anwendung der Dissens-Regeln ausgeschlossen.
ACHTUNG: Häufiger Fehler bei der Anwendung der §§ 154, 155 BGB ist es, diese im Rahmen der Prüfung der essentialia negotii anzuwenden oder aber nicht zunächst eine präzise Auslegung der Willenserklärungen und des Vertrags vorzunehmen.
Der Dissens im Sinne der §§ 154, 155 BGB ist selten und darf nicht vorschnell angenommen werden!
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