Falsa demonstratio non nocet - Übersetzung
"Eine falsche Bezeichnung schadet nicht."Falsa demonstratio non nocet - Bedeutung
Wenn beide Parteien im Rahmen eines Rechtsgeschäfts bewusst oder unbewusst übereinstimmend einen Begriff falsch gebrauchen, gilt das Gewollte. Grundsätzlich würde aus Verkehrsschutzgründen das objektiv Erklärte gelten. Da aber beide Parteien im Rahmen ihres Geschäftswillens übereinstimmen, bedarf es dieses Verkehrsschutzes nicht. Entgegen dem objektiv Erklärten gilt dann das subjektiv Gewollte. Gemäß dem Grundsatz der Privatautonomie ist der Wille der Parteien im Privatrecht vorrangig.Falsa demonstratio non nocet - Beispiel - Haakjöringsköd
A und B schließen einen Vertrag über die Lieferung von Haakjöringsköd. Sowohl A als auch B gehen davon aus, dass mit Haakjöringsköd Walfischfleich gemeint ist. In Wahrheit bedeutet Haakjöringsköd aber Haifischfleisch. Der Vertrag ist aufgrund des übereinstimmenden Willens von A und B trotz der objektiven Falschbezeichnung über Walfischfleisch geschlossen worden.Wissenswertes zur falsa-demonstratio-Regel
Diese Rechtsregel entstammt dem römischen Testamentsrecht. Bei formgebundenen Rechtsgeschäften unter Lebenden ist sie heute nur eingeschränkt anwendbar. Hier muss dann genau untersucht werden, ob die falsa-demonstratio-Regel zu einem sachgerechten Ergebnis führt.© www.jura-ghostwriter.de
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