25. Februar 2018

Falsa Demonstratio Non Nocet - Definition - Erklärung - Fall

Falsa demonstratio non nocet - Übersetzung

Übersetzt aus dem Lateinischen bedeutet "falsa demonstratio non nocet" soviel wie: "Eine Falschbezeichnung schadet nicht". 

Falsa demonstratio non nocet - Definition

Die falsa demonstratio non nocet Regel ist eine dogmatische Rechtsfigur, die im Rahmen der Beurteilung von Rechtsgeschäften zwischen mindestens zwei Personen dem subjektiven Geschäftswillen der Parteien Vorrang gegenüber dem objektiv Erklärten einräumt.

Falsa demonstratio non nocet - Erklärung

Wenn zwei Parteien beiderseits und einheitlich einen Vertragsgegenstand objektiv falsch bezeichnen, aber subjektiv dasselbe meinen, so kommt der Vertrag bezüglich des subjektiv Gewollten zustande. Hier setzt sich die natürliche Auslegung des tatsächlichen Willens der Parteien gemäß § 133 BGB gegenüber der normativen Auslegung anhand des Verkehrsschutzes gemäß § 157 BGB (analog) durch.

Falsa demonstratio non nocet bei formbedürftigen Rechtsgeschäften - Beispiel

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen sich bei Anwendung der falsa demonstratio non nocet Regel ergeben, wenn die Rechtsgeschäfte der Parteien formbedürftig sind. Ergibt sich aus der formgültigen Erklärung nicht der wahre Wille der Parteien, könnte insoweit der wirkliche Wille aus Verkehrsschutzgründen und Gründen des Vorranges der Formvorschriften irrelevant sein. Verkauft A dem B in notarieller Form ein Grundstück 122, wobei in Wahrheit A und B einen Verkauf des Grundstücks Nummer 123 intendieren, so ist der Wille zum Verkauf des Grundstücks Nummer 123 nicht formal gemäß § 311b I BGB festgehalten. Die herrschende Meinung hält dies für unschädlich. Alleine die Tatsache, dass die Parteien ein formbedürftiges Rechtsgeschäft über das Grundstück Nummer 122 abschließen, genüge der Warnfunktion. Die Formwahrung hinsichtlich des objektiv Erklärten soll hier also grundsätzlich ausreichen. Die falsa demonstratio Regel setzt sich damit nach herrschender Meinung auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften durch. Der Kaufvertrag ist damit über das Grundstück Nummer 123 geschlossen. Es muss hier allerdings beachtet werden, dass immer zwischen dem Vertragsschluss selbst und der Wirksamkeit des Vertrages streng zu unterscheiden ist. Daher kann der Kaufvertrag noch aufgrund anderer Vorschriften als nur den Formvorschriften bezüglich seiner Wirksamkeit scheitern. In Fällen der hier genannten Art sind vor allem die §§ 116 bis 118 BGB genau zu prüfen. 

Falsa demonstratio non nocet bei behördlichen Genehmigungen

Anders als im obigen Fall stellt sich die rechtliche Beurteilung dar, wenn der Grundstückskaufvertrag durch Dritte genehmigt werden muss. So beispielsweise im Falle der Notwendigkeit behördlicher Genehmigungen gemäß § 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Zusätzlich zum Parteiwillen kommt nun der behördliche Wille hinzu und muss im Rahmen der Rechtsgeschäfte beachtet werden. Dabei kann sich eine erteilte Genehmigung naturgemäß nur auf den in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen behördlichen Willen beziehen. In diesen Fällen kommt der Kaufvertrag zwar zustande, aber eben nur über das Grundstück Nummer 122. Die falsa-demonstratio-Regel greift hier nicht. Dies ergibt sich aus Verkehrsschutzgründen. Wenn Dritte beteiligt sind, die das Gewollte nicht erkennen können, sind diese zu schützen. Anders wäre es nur, wenn der Dritte selbst ebenfalls den Willen der Parteien trägt. Dann kann auch die falsa-demonstratio-Regel wiederum gelten. Entscheidend ist also immer der Einzelfall. Wie immer verbieten sich schematische Lösungen. Es ist immer nach dem Sinn und Zweck einer Regel zu fragen und dann im Einzelfall zu untersuchen, ob und wie die Lösung diesem Zweck am besten gerecht werden kann.

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