Legaldefinition des § 1 II LStDV beachten
Ein Dienstverhältnis im Sinne des Einkommensteuerrechts liegt gemäß der Legal-Definition des § 1 II LStDV dann vor, wenn der Angestellte bzw. Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.Arbeitgeber in diesem Sinne können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Unternehmer oder auch Haushaltsvorstände sein. Der Angestellte bzw. Beschäftigte, also Arbeitnehmer, schuldet seine Arbeitskraft dann dem Arbeitgeber, wenn er als für den Arbeitgeber tätige Person im Rahmen der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Abgrenzung zu den Gewinneinkunftsarten
Das Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit ist in der Regel entscheidend, wenn es um die Abgrenzung eines Arbeitnehmers im Dienstverhältnis gemäß § 19 EStG von den Gewinneinkunftsarten gemäß §§ 13, 15 und 18 EStG geht. Typisch für Land- und Forstwirte gemäß § 13 EStG, Gewerbetreibende gemäß § 15 EStG und Selbständige gemäß § 18 EStG ist ihr Handeln auf eigene Gefahr und eigene Rechnung; sie sind gerade nicht weisungsgebunden, sondern handeln in Eigenregie.© www.jura-ghostwriter.de
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