25. Februar 2018

Wie lautet die Definition des Arbeitnehmerbegriffs des § 19 EStG?

Arbeitnehmer im Sinne des § 19 EStG sind alle natürlichen Personen, die im privaten oder öffentlichen Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Diese Definition ist eine Legaldefinition, vgl. § 1 I 1 LStDV.


Rechtsnachfolger der oben genannten Personen

Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, vgl. § 1 I 2 LStDV.

Negative Abgrenzung - Kein Arbeitnehmer

Gemäß § 1 III LStDV ist nicht Arbeitnehmer, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich um die Entgelte für diese Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt. Diese Definition weist starke Bezüge zum Umsatzsteuerrecht auf. Arbeitnehmer ist daher nicht, wer sich im Sinne des § 2 UStG unternehmerisch betätigt. Wer als Arbeitnehmer in einem bestimmten Bereich gilt, kann nicht gleichzeitig Unternehmer sein und umgekehrt. Für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer eigenen sich die § 1 III LStDV und  § 2 UStG in ihrem Zusammenspiel hervorragend. Allerdings muss beachtet werden, dass § 1 III LStDV eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts und § 2 UStG eine Norm des Umsatzsteuerrechts ist. Obwohl beide Rechtsgebiete in Theorie und Praxis ineinander spielen, sind sie strikt zu trennen. Soll heißen: Wer Arbeitnehmer oder Unternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts ist, ist nicht automatisch Arbeitnehmer oder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und umgekehrt.

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