So funktioniert die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG
Jeder Steuerpflichtige im Sinne des § 7g EStG kann einkommensteuerrechtlich vom Steuerrechtsinstitut der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG Gebrauch machen. Dies gilt sogar zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7 EStG. Sind die Steuertatbestandsvoraussetzungen des § 7g VI EStG erfüllt, so kann der Steuerpflichtige neben der konventionellen planmäßigen Abschreibung für das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und für die folgenden vier Jahre bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert abschreiben, vgl. § 7g V EStG i. V. m. § 52 XXIII 2 EStG. Der Zeitraum der Begünstigung beträgt also insgesamt fünf Jahre, also fünf Veranlagungszeiträume.
Wahlrecht des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die ihm gewährten 20 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bereits voll in Anspruch nimmt oder aber auf die fünf Jahre gleichmäßig oder auch ungleichmäßig verteilt.
Tatbestandsvoraussetzungen für die Sonderabschreibung gemäß § 7g VI EStG
Bei den Einkünften muss es sich um Gewinneinkünfte handeln. Dabei darf der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, welches der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g I 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten.
Weiterhin muss das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich bzw. fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Insoweit gilt § 7 IV EStG entsprechend.
Sonderabschreibungen für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter
Die Sonderabschreibungen sind nicht auf neue Wirtschaftsgüter beschränkt. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter unterliegen dem Privileg der Sonderabschreibung. Damit wird auch die Gebrauchtgüterwirtschaft gestärkt.
Änderung der Bemessungsgrundlage nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
Überschreitet die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung, so ändert sich ab dem sechsten Jahr nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Bemessungsgrundlage und der AfA-Satz sowie der AfA-Betrag.
Beispiel zur Änderung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Sonderabschreibung
S kauft am 30.01.2018 eine Maschine für 100.000 EUR netto. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungdauer von 10 Jahren. S erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderabschreibungsmöglichkeit gemäß § 7g EStG, weshalb er als Rechtsfolge eine solche ab 2018 in Anspruch nehmen kann. S entschied sich in 2017 im Rahmen seines Wahlrechts dazu, zusätzlich zur Sonderabschreibung in 2018 noch einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Höhe von 40 % in Anspruch zu nehmen. In 2018 nimmt er dann einen entsprechenden Kürzungsbetrag vor. Im Rahmen der Sonderabschreibung will er die 20 % über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilen. Die Maschine wird damit also bis zum 31.12.2022 bezüglich der Sonderabschreibung begünstigt.
Die Sonderabschreibung sieht dann folgendermaßen aus:
- 2018: 4 % von 60.000 EUR = 60.000 * 0,04 = 2.400,0
- 2019: 4 % von 60.000 EUR = 60.000 * 0,04 = 2.400,0
- 2020: 4 % von 60.000 EUR = 60.000 * 0,04 = 2.400,0
- 2021: 4 % von 60.000 EUR = 60.000 * 0,04 = 2.400,0
- 2022: 4 % von 60.000 EUR = 60.000 * 0,04 = 2.400,0
Insgesamt ergibt dies 20 % Sonderabschreibung mit einem Betrag von
60.000 * 0,2 = 12.000 EUR.
Die lineare Abschreibung neben der Sonderabschreibung sieht folgendermaßen aus:
Die lineare konventionelle AfA für den Begünstigungszeitraum läuft nebenher weiter und sieht dann wie folgt aus:
Start in 2018 mit den Anschaffungskosten in Höhe von 60.000 (100.000 EUR minus den Investitiongsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Höhe von 40 % = 40.000 EUR).
Der AfA-Satz beträgt 100 / 10 = 10 %.
Der AfA-Betrag beträgt 60.000 / 10 = 6.000 EUR pro Jahr.
1. Jahr - 2018 zum 31.12.2018 = 60.000 - 6.000 - 2.400 = 51.600
2. Jahr - 2019 zum 31.12.2019 = 51.600 - 6.000 - 2.400 = 43.200
3. Jahr - 2020 zum 31.12.2020 = 43.200 - 6.000 - 2.400 = 34.800
4. Jahr - 2021 zum 31.12.2021 = 34.800 - 6.000 - 2.400 = 26.400
5. Jahr - 2022 zum 31.12.2022 = 26.400 - 6.000 - 2.400 = 18.000
Der Restwert als Buchwert für die Maschine beträgt nach den fünf Jahren Sonderabschreibung und linearer AfA 18.000 EUR.
Neuberechnung der linearen AfA als Quotient aus dem Dividend Restwert durch den Divisor Restnutzungsdauer
Nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums wird die lineare AfA neu berechnet. Der Restwert in Höhe von 18.000 EUR wird durch die Restnutzungsdauer von fünf Jahren geteilt, vgl. § 7a IX EStG. Damit beträgt der neue AfA-Satz nun 18.000 / 5 = 3.600 EUR pro Jahr. Die Maschine wird daher ab dem sechsten bis zum zehnten Jahr des buchwerten Lebenszyklus über die nächsten fünf Jahre mit einem AfA-Betrag von 3.600 EUR pro Jahr abgeschrieben.
Sonderfall: Abschreibung früher als gewöhnliche Nutzungsdaher wegen Sonderabschreibung
Durch die zusätzliche Abschreibung im Wege der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG kann es dazu kommen, dass das Wirtschaftsgut bereits vor der eigentlichen Abschreibungszeit, also der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, abgeschrieben ist. Dies ist aber gesetzlich erlaubt und damit möglich. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes bis zu sechs Jahre, so kann die Abschreibungsdauer durch die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG verkürzt werden. Das Wirtschaftsgut ist dann schon früher als bis zu betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben und abgesetzt.
Beispiel zur Verkürzung der Abschreibungsdauer
Im obigen Beispiel wird die Nutzungsdauer der Maschine auf sechs Jahre verkürzt.
Der AfA-Satz beträgt 100 / 6 = 16,6667 %
Der AfA-Betrag beträgt 60.000 / 6 = 10.000 EUR
1. Jahr - 2018 zum 31.12.2018 = 60.000 - 10.000 - 2.400 = 47.600
2. Jahr - 2019 zum 31.12.2019 = 47.600 - 10.000 - 2.400 = 35.200
3. Jahr - 2020 zum 31.12.2020 = 35.200 - 10.000 - 2.400 = 22.800
4. Jahr - 2021 zum 31.12.2021 = 22.800 - 10.000 - 2.400 = 10.400
5. Jahr - 2022 zum 31.12.2022 = 10.400 - 10.000 - 2.400 = -2.000 = 0 bzw. symbolischer Wert von 1 EUR
Die Maschine ist also trotz betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer von 6 Jahren bereits nach 5 Jahren vollständig abgeschrieben.
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