Sachverhalt
S betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG. Er kauft am 12.08.2018 das bewegliche und abnutzbare Anlagegut A zur Nutzung in seinem Betrieb. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das bewegliche und abnutzbare Anlagegut A beträgt sechs Jahre. Der Verkäufer stellt dem S eine ordnungsgemäße Rechnung aus, die alle Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt. Darauf sind der ursprüngliche Bruttopreis von 1100 EUR und ein hierauf gewährter Rabatt von 15 % ausgewiesen. S begleicht die Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe im Sinne des § 7g EStG hat S im Jahre 2018 nicht in Anspruch genommen. Weitere Wirtschaftsgüter hat er im Jahre 2018 nicht erworben. S strebt für den Veranlagungszeitraum 2018 einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn an.
Mit welchem Wert muss S das Anlagegut A zur Erreicherung seines Ziels in seiner Steuerbilanz zum 31.12.2018 ausweisen?
Lösungsvorschlag:
Berechnung der konkreten Anschaffungskosten
Zunächst ist der eigentliche Anschaffungspreis auszurechnen. Ausgehend vom Bruttopreis von 1100 EUR beläuft sich der Nettopreis auf 924,37 EUR. Abzüglich des Rabatts verbleibt ein Zieleinkaufspreis von 785,7145 EUR. Hiervon hat S 2 % Skonto in Höhe von 15,7143 EUR abgezogen, womit sich die Anschaffungskosten auf 770,0002 EUR und damit rund 770 EUR belaufen.
Lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Anlagegütern
Gemäß § 7 I EStG werden die Anschaffungskosten bei der linearen AfA für bewegliche Anlagegüter auf die Zeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche lineare AfA-Satz errechnet sich als Quotient aus dem Dividend von 100 % geteilt durch den Divisor Nutzungsdauer von 6 Jahren. Der jährliche lineare AfA-Satz beträgt daher hier 16,6667 %. Der jährliche lineare AfA-Betrag ergibt sich als Quotient aus dem Dividenden in Form des Nettopreises in Höhe von 770 EUR und dem Diviso in Form der Nutzungsdauer von 6 Jahren. Er beläuft sich damit in Euro auf 128,3333. Die AfA beginnt bei der Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern im Zeitpunkt der Lieferung, vgl. R 7.4 I EStR 2012, § 9a EStDV.
Pro-Rata-Temporis-Regelung beachten
Werden die beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgüter im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft, so ist die AfA zeitanteilig zu berechnen, vgl. R 7.4 II 1 EStR 2012. Die zeitanteilige AfA für das Anlagegut A beträgt daher für die Monate August bis Dezember 53,4722 €. Dabei darf der August als ganzer Monat in die Berechnung miteinbezogen werden, obwohl die Anschaffung erst am 12.08.2018 erfolgte. Jedenfalls ist es so übliche Praxis, dass eine Aufrundung auf volle Monate von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird.
Rechtsfolge für die Ausweisung in der Steuerbilanz zum 31.12.2018
S kann das Anlagegut A in seiner Steuerbilanz zum 31.12.2018 mit einem Buchwert von 716,528 EUR ausweisen.
Sonderfall "Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)"
Da die Anschaffungskosten mit 770 EUR unter der 800 EUR-Grenze des § 6 II 1 EStG liegen, ist das Anlagegut ab 2018 als "Gerinwertiges Wirtschaftsgut" einzustufen. S hat daher ein Wahlrecht. Er kann die Anschaffungskosten statt der linearen Abschreibung über die sechs Jahre Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung, also für 2018, in voller Höhe absetzen.
Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Sofort-Absetzung in voller Höhe
Da S für den Veranlagungszeitraum 2018 einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn anstrebt, muss er sich für die Sofortabschreibung in voller Höhe entscheiden. Der Ansatz für das Anlagegut A in der Steuerbilanz 2018 zum Bilanzstichstag 31.12.2018 beträgt daher 0 EUR beziehungsweise 1 EUR als symbolischer Wert.
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