Begriffsdefinition und Bedeutung
Das argumentum e contrario kommt aus dem Römischen Recht und ist ein lateinischer Begriff. Die Übersetzung bedeutet so viel wie "Das Argument aus dem Gegenteil". In der Methodenlehre spricht man kurz vom Umkehrschluss. Der Umkehrschluss ist der Bruder zur Analogie.
Die erste Dimension des argumentum e contrario
Das argumentum e contrario hat zwei Dimensionen. In der ersten Dimension besagt es, dass, wenn der Gesetzgeber nur einen ganz bestimmten Fall in einem ganz bestimmten Sinne lösen will, andere Fälle eben nicht in diesem Sinne gelöst werden sollen.
Beispiel zur ersten Dimension des argumentum e contrario
§ 107 BGB stellt auf den rechtlichen Vorteil ab. Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft einem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt, von der Zustimmungsnotwendigkeit bezüglich des gesetzlichen Vertreters abgesehen. Diese Regelung gilt also ganz gezielt und bestimmt für rechtliche Vorteile. Für wirtschaftliche Vorteile gilt diese Regelung aber nicht. Dies ergibt sich aus einem argumentum e contrario, nachdem die Norm mittels der üblichen Kriterien Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik sowie Historie interpretiert worden ist. Auf Falle des lediglich wirtschaftlichen Vorteils ist § 107 BGB daher im Umkehrschluss nicht anwendbar.
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Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine analoge Anwendung. Immer, wenn ein Umkehrschluss erfolgt, ist die Analogie ausgeschlossen. Merken Sie sich dies, da hier häufig Fehler in Prüfungen gemacht werden.
Die zweite Dimension des argumentum e contrario
Die zweite Dimension des Umkehrschlusses besagt, dass, wenn das Gesetz einem bestimmten Fall eine bestimmte Rechtsfolge zuschreibt, diesem bestimmten Fall keine andere Rechtsfolge zuschreibt. Diese Dimension leuchtet denklogisch sofort ein, rechtslogisch ist sie aber nicht selbstverständlich. Da das Recht normativen, also bewertenden Charakter hat, ist die Lösung von Rechtsfällen und die Anwendung des Rechts nur bedingt rein sachlogisch bedingt. Vielmehr spielen Wertungen und Bewertungen in jedem Fall eine wesentliche Rolle. Auch zur zweiten Dimension wiederum ein Beispiel.
Beispiel zur zweiten Dimension des argumentum e contrario
Die Rechtsfolge beim Fehlen des Rechtsgeschäftswillens im Rahmen des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung ist, dass dennoch eine wirksame Willenserklärung vorliegt bzw. die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht am Fehlen des Geschäftswillens scheitert. Dies liegt daran, dass der Geschäftswille kein konstitutives Tatbestandsmerkmal des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung ist. Dies folgt aus einem argumentum e contrario zu § 119 I BGB. Fehlt dem Erklärenden subjektiv derjenige Rechtsgeschäftswille, den er objektiv in Form des konkreten Rechtsbindungswillens im Rahmen des objektiven Tatbestandes seiner Willenserklärung dem Rechtsverkehr vermittelt hat, so kann er seine Willenserklärung im Wege der Anfechtung vernichten. Zum Schutze des Dritten und des Rechtsverkehrs wird er aber zunächst an seine Willenserklärung gebunden. Wäre der Geschäftswille ein konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung und insbesondere des subjektiven Tatbestandes, so würde beim Fehlen des Geschäftswillens keine Willenserklärung bzw. keine wirksame Willenserklärung vorliegen. Eine Anfechtung wäre damit überflüssig. Daraus leitet sich im Umkehrschluss ab, dass der Geschäftswille kein konstitutives Tatbestandsmerkmal der Willenserklärung sein kann. Denn wäre der Geschäftswille konstitutives Tatbestandsmerkmal, so wäre die Willenserklärung unwirksam bzw. nicht existent. Eine unwirksame Willenserklärung müsste aber nicht durch Anfechtung vernichtet werden. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich damit, dass der Geschäftswille nicht konstitutiv ist.
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