14. Januar 2018

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG


Sinn und Zweck des Investitionsabzugsbetrages

Der in § 7 EStG normierte Investitionsabzugsbetrag wurde mit der Intention geschaffen, die Wettbewerbssituation der KMU, also der kleinen und mittleren Betriebe zu stärken. Durch den Investitionsabzugsbetrag soll die Liquidität und Eigenkapitalbildung der KMU verbessert und gefördert werden.

Änderung der Steuerrechtslage mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015

Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG wurden durch das Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 verändert. Im Vergleich zur bisherigen Steuerrechtslage kamen damit im Wesentlichen Erleichterungen für die Unternehmen einher. So muss der Unternehmer beispielsweise die Funktion des Investitionsobjektes nun nicht mehr benennen. Auch die Investitionsabsicht muss nun nicht mehr nachgewiesen werden. Der Unternehmer kann nun den Investitionsabzugsbetrag innerhalb des Investitionszeitraums frei verwenden. Damit ist der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr an ein zuvor bestimmtes Investitionsobjekt gebunden. 

Formale Anforderungen an die Inanspruchnahme

Mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 stellt der Steuergesetzgeber klar, dass die relevanten Beträge nunmehr nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Eine andere Form der Information und Kommunikation ist damit bezüglich des Investitionsabzugsbetrages ausgeschlossen.

Zeitliche Geltung der Neuregelung zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG

Die neuen Regelungen zum Investionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG gelten für alle Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, vgl. § 52 Abs. 16 EStG. Für kalendergleiche Wirtschaftsjahre gelten die neuen Regelungen für Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG damit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016. Alle zuvor gebildeten Investitionsabzugsbeträge sind mittels der bisherigen Steuerrechtslage zu beurteilen. 

Konkrete Bedeutung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG

Mittels des steuerrechtlichen Instruments des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG können Steuerpflichtige unter den in § 7g EStG normierten Steuertatbestandsvoraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarerer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell und gewinnmindernd abziehen, vgl. § 7g I 1 EStG. 

Konkrete Steuertatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG

Um den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen gemäß § 7g I 2 EStG folgende Steuertatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

Persönlicher Anwendungsbereich

Zunächst muss es sich bei dem Unternehmen um einen Betrieb handeln. Dies impliziert, dass nur Unternehmen mit Gewinneinkünften den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen können. Der persönliche Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG bleibt damit auf diese Personen beschränkt. 

Höchstgrenzen beachten

Der Betrieb, der den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen will, darf bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Gewerbebetriebe oder Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, die ihren Gewinn entweder gemäß § 5 EStG oder § 4 I EStG ermitteln, dürfen am Schluss des Wirtschaftsjahres ein Betriebsvermögen (= Vermögen - Schulden = Eigenkapital) von 235.000 EUR nicht überschreiten. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt, dass diese am Schluss des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR nicht überschreiten dürfen. Bei Gewerbebetrieben, Betrieben der selbständigen Tätigkeit oder Betrieben der Landwirtschaft, die ihren Gewinn nach § 4 III EStG ermitteln, gilt, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, ein Gewinn von 100.000 EUR als Höchstgrenze. Für den maßgeblichen Zeitpunkt zur Ermittlung des Grenzwertes ist auf das Betriebsvermögen abzustellen, welches sich am Ende eines laufenden Wirtschaftsjahres ergibt. 

Formelle Anforderungen beachten

Damit die Betriebe in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG gelangen, müssen die Summen der Abzugsbeträge und der gemäß den Absätzen 2 bis 4 des § 7g EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machen
machenden Beträge zwingend nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen per Datenfernübertragung übermittelt werden.

Mindestens eine 90%-Nutzung des Wirtschaftsgutes

Der Betrieb muss das abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung beziehungsweise Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich nutzen. Hierfür ist eine mindestens zu 90% betriebliche Nutzung Steuertatbestandsvoraussetzung.

Investitionsabzugsbetrag auch bei Verlustentstehung oder Verlusterhöhung

Gemäß § 7g I 3 EStG kann der Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch dem Betrieb ein Verlust entsteht oder ein bereits bestehender Verlust vergrößert wird.

Höchstbetragsgrenze von 200.000 EUR beachten

Gemäß § 7g I 4 EStG dürfen die Investitionsabzugsbeträge insgesamt im Abzugsjahr je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen. Der Höchstbetrag von 200.000 EUR vermindert sich dabei um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge gemäß § 7g I EStG, welche noch nicht verbraucht, also nicht wieder gemäß § 7g II EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet oder aber gemäß § 7g III und IV EStG rückgängig gemacht wurden.

Rechtsfolgen für das Jahr der Investition

Gemäß § 7g II 1 EStG können die zuvor in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr der Investition gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden. Zusätzlich kann eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Investitionsgutes in Form einer Aufwandsbuchung vorgenommen werden. Gemäß § 7g II 2 EStG führt dies dann zu einer Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage des Investitionsgutes. Dabei ist zu beachten, dass die Verminderung der Bemessungsgrundlage dazu führen kann, dass das Wirtschaftsgut künftig als geringwertiges Wirtschaftsgut gemäß § 6 II EStG oder gemäß § 6 IIa EStG eingeordnet werden kann. Damit eröffnet sich die Möglichkeit der Sofortabschreibung oder die Bildung eines Sammelpostens bzw. die Einstellung in einen Sammelposten.

Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages

Werden Investitionsabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen, sind sie spätestens zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, welches auf das Wirtschaftsjahr des Abzuges folgt, rückgängig zu machen. Gemäß § 7g III EStG ist dabei eine vorzeitige Rückgängigmachung vor Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist zulässig.

Steuerrechtsfolgen bei Nichtinanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages

Gemäß § 7g III 1 EStG erfolgt eine rückwirkende Korrektur des Steuerbescheids für denjenigen Veranlagungszeitraum, in welchem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes in Anspruch genommen wird.  Außerdem entstehen durch die rückwirkende Korrektur Steuerforderungen. Für diese sind gemäß § 233a AO ab dem 15. Monat nach Ablauf des korrigierten Veranlagungszeitraums Zinsen zu entrichten, soweit es sich um ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gebildete Investitionsabzugsbeträge handelt. Nähere Informationen hierzu liefert das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.08.2014, Aktenzeichen IV C6 - S 2139-b/07/10002. Die Schreiben des Bundesfinanzministerium können unter www.bfmschreiben.de abgerufen werden. 

Steuerrechtsfolgen bei niedrigeren Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten

Für den Fall, dass zwar eine Investition erfolgt, die tatsächlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aber niedriger als die ursprünglich geplanten sind, gelten Besonderheiten. Für diesen Fall treten in Höhe der Differenz grundsätzlich die entsprechenden Rechtsfolgen ein wie bei einer fehlenden Investition. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen der Investitionsabzugsbetrag für ein weiteres Wirtschaftsgut in Anspruch genommen wird. 

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