Bei einer reinen Gefälligkeit gibt es nur eine deliktische Haftung
Gefälligkeiten des täglichen Lebens stehen grundsätzlich außerhalb einer rechtlichen Bewertung. Es gibt weder Primär- noch Sekundärpflichten, die sich direkt aus einem solchen Gefälligkeitsverhältnis ergeben. Allerdings kann sich auch hier der Gefällige nicht der deliktsrechtlichen Haftung entziehen. Die Deliktshaftung ist eine gesetzliche Haftung, deren Rechtsfolgen auch bei reinen Gefälligkeiten ausgelöst werden kann.
Verschulden bei Gefälligkeiten
Kommt es im Rahmen von Gefälligkeiten verschuldeterweise zu Schäden, so kann daraus eine deliktische Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB erwachsen. Der Gefällige muss dann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 823 ff. BGB entsprechend Schadensersatz leisten.
Haftungsbeschränkung für Gefälligkeit des täglichen Lebens
Da Gefälligkeiten des täglichen Lebens grundsätzlich nicht zu Ansprüchen führen sollen und der Gefällige dem Begünstigten eben auch nur einen Gefallen machen will, stellt sich die Frage der Haftungsbeschränkung im Falle eines Schadenseintritts. Immerhin ist das Tätigwerden des Gefälligen alturistisch motiviert und es könnte daher ungerecht sein, ihm dem üblichen Haftungsmaßstab zu unterziehen. Hierzu werden verschiedene Ansätze diskutiert.
Gesamtanalogie zu §§ 521, 599, 690 BGB
Schenker, Verleiher und Verwahrender haben alle eines gemeinsam: Sie verpflichten sich einseitig zu einer Leistung, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Diese Einseitigkeit wird vom Gesetzgeber dadurch kompensiert, dass sie gemäß §§ 521, 599 und 690 BGB privilegiert haften. Wegen der Unentgeltlichkeit erfolgt hier eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn dies also schon für Gefälligkeitsverträge gilt, dann erst recht für reine Gefälligkeiten, so jedenfalls eine hierzu vertretene Auffassung.
Ablehnung der Gesamtanalogie zu §§ 521, 599, 690 BGB
Die Gegenauffassung kommt zu dem Schluss, dass für reine Gefälligkeiten eine gesetzliche Regelung zur Haftungsprivilegierung fehlt und es daher auch keine Haftungsprivilegierung geben kann. Daher gelten nach dieser Auffassung die §§ 823 ff. BGB so, wie sie im Gesetz verankert sind. Gehaftet wird für jede Form des Verschuldens, also auch für jede Form der Fahrlässigkeit, also auch für leichte Fahrlässigkeit.
Konkludenter Haftungsausschluss
Eine andere Auffassung geht einen anderen Weg als den der Haftungsprivilegierung. Sie versucht dadurch billige Ergebnisse zu erzielen, dass sie einen konkludenten Haftungsausschluss zwischen dem Begünstigten und dem Gefälligen annimmt. Gesetzlicher Ansatzpunkt hierfür ist § 242 BGB. Insbesondere wollen die Vertreter dieser Auffassung dann zu solch einem Haftungsausschluss gelangen, wenn dem Schädiger und Gefälligen ein Versicherungsschutz fehlt und er damit den Schaden selbst ersetzen müsste.
Keine Haftungsbegrenzung bei reinen Gefälligkeiten
Die Mehrheit der Meinungsvertreter sieht für eine generelle Haftungsbegrenzung, eine generelle Haftungsprivilegierung oder einen generellen Haftungsausschluss keinen Ansatzpunkt. Ausgehend vom Gesetz und insbesondere der §§ 823 ff. BGB wird hier auf die grundsätzlich volle Haftung auch des Gefälligen verwiesen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass auch der Auftragsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB trotz Unentgeltlichkeit keine Haftungsbeschränkung vorsieht. Dennoch wird auch hier für bestimmte Fälle eine Haftungsprivilegierung zugelassen. So wird darauf abgestellt, welcher Vertragstyp denn vorläge, wenn ein Rechtsbindungswille des Gefälligen hypothetisch gegeben wäre. Wäre dieser schenkungsähnlich, dann soll § 521 BGB analog gelten. Wäre dieser leiheähnlich, dann soll § 599 BGB analog gelten. Und wäre dieser verwahrungsähnlich , dann soll nach dieser Auffassung § 690 BGB analog gelten usw. Andererseits soll bei Aufragsähnlichkeit dann eben auch keine Haftungsprivilegierung angenommen werden können, weil dies auch das Auftragsrecht nicht vorsieht.
Fazit zu den Haftungsbeschränkungen bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens
Jede der genannten Auffassungen macht auf ihre Art Sinn. Dem Gesetz lässt sich keine eindeutige Lösung der Haftungsfrage für Gefälligkeiten entnehmen. Wie immer ist daher im Einzelfall zu untersuchen, mit welchen Argumenten die interessengerechte Lösung und Auflösung am ehesten gelingt. Wie immer verbieten sich daher schematische Lösungen nach "Schema F".
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