Definition der Einlage
Eine Einlage ist jedes Wirtschaftsgut, das ein Steuerpflichtiger dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zuführt, vgl. § 4 I 8 EStG. Zu den Einlagen zählen daher Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter.
Bewertung einer Einlage
Gemäß § 6 I Nr. 5 S. 1 EStG sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt ihrer Zuführung anzusetzen.
Ansatz bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre vor Einlage
Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einlegung in das Betriebsvermögen privat angeschafft oder herstellt, so ist es höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Anrechnung der fiktiven "privaten" AfA bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut privat angeschafft oder hergestellt und später in das Betriebsvermögen eingelegt, so sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 6 I Nr. 5 S. 2 EStG um die AfA zu kürzen, die auf die Zeit vor der Einlage entfallen.
Anschafffungskosten inklusive Umsatzsteuer
Bei privat angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, für die Umsatzsteuer gezahlt wurde, ist im Falle der Einlage die Umsatzsteuer in die Bewertung einzubeziehen. Dies gilt auch bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Einlegenden gemäß § 15 UStG. Da das Wirtschaftsgut privat angeschafft oder hergestellt wurde, konnte zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung keine Umsatzsteuer abzogen werden. Dies muss bei der Einlage in das Betriebsvermögen berücksichtigt werden.
Einlage von Wirtschaftsgütern aus Überschusseinkünften
Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. Weitergehende Hinweise hierzu gibt das BMF-Schreiben vom 27.10.2010.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!