20. Januar 2018

Bewertung von Einlagen

Definition der Einlage

Eine Einlage ist jedes Wirtschaftsgut, das ein Steuerpflichtiger dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zuführt, vgl. § 4 I 8 EStG. Zu den Einlagen zählen daher Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter.

Bewertung einer Einlage

Gemäß § 6 I Nr. 5 S. 1 EStG sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt ihrer Zuführung anzusetzen. 

Ansatz bei Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre vor Einlage

Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einlegung in das Betriebsvermögen privat angeschafft oder herstellt, so ist es höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. 

Anrechnung der fiktiven "privaten" AfA bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut privat angeschafft oder hergestellt und später in das Betriebsvermögen eingelegt, so sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 6 I Nr. 5 S. 2 EStG um die AfA zu kürzen, die auf die Zeit vor der Einlage entfallen. 

Anschafffungskosten inklusive Umsatzsteuer

Bei privat angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, für die Umsatzsteuer gezahlt wurde, ist im Falle der Einlage die Umsatzsteuer in die Bewertung einzubeziehen. Dies gilt auch bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Einlegenden gemäß § 15  UStG. Da das Wirtschaftsgut privat angeschafft oder hergestellt wurde, konnte zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung keine Umsatzsteuer abzogen werden. Dies muss bei der Einlage in das Betriebsvermögen berücksichtigt werden. 

Einlage von Wirtschaftsgütern aus Überschusseinkünften

Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. Weitergehende Hinweise hierzu gibt das BMF-Schreiben vom 27.10.2010.

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