14. Januar 2018

Fall zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG

Sachverhalt zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG


S betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG. Umsatzsteuerrechtlich ist er vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 15 UStG. S ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 EStG. In seiner Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.2018 weist er ein Eigenkapital in Höhe von 234.000 EUR aus. S plant in 2018 den Kauf einer neuen Maschine in 2019 für seinen Betrieb zum Preis von 119.000 EUR brutto. S hat bisher keine Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen. 

Fallfrage

S möchte wissen, ob er in 2018 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen kann und wie hoch dieser sein darf.  

Lösungsvorschlag:

S kann dann einen Investitionsabzugsbetrag für die Maschine in 2018 in Anspruch nehmen, wenn die Steuertatbestandsvoraussetzungen des § 7g EStG in persönlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt sind.

Künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

Die Maschine ist ein Vermögensgegenstand, der am Bilanzstichstag dazu bestimmt sein soll, dauernd dem Betrieg zu dienen. Die Maschine ist damit ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. 
Die Maschine ist auch beweglich, da sie jederzeit an einen anderen Ort transportiert werden kann. 
Die Maschine ist auch abnutzbar, da ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist und sie dem Verschleiß unterliegt. 
S plant in 2018 die Anschaffung für 2019, womit es auch um die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes geht. 

Betrieb und Gewinneinkünfte

Da S ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG betreibt, liegt auch ein Betrieb im Sinne des § 7g EStG vor. 

Gewerbebetrieb und Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG

Im Rahmen seines Gewerbebetriebs ermittelt der S den Gewinn gemäß § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. 

Größenmerkmale des § 7g EStG

Der Betrieb des S darf am Schluss des Wirtschaftsjahres 2018, in welchem der Investitionsabzug vorgenommen werden soll, ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR nicht überschreiten. Da sich sein Betriebsvermögen Ende 2018 auf 234.000 EUR beläuft, erfüllt er dieses Tatbestandsmerkmal. 

Übermittlung der Datensätze per Datenfernübertragung

S muss die entsprechenden Datensätze per Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln. Soweit er diese formale Anforderung erfüllt, liegen auch diesbezüglich die Tatbestandsvoraussetzungen vor.

Mindestens 90%-Nutzung bis Ende 2020

S muss die Maschine mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung, also geplant in 2019, folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte seines Betriebes ausschließlich oder jedenfalls fast ausschließlich betrieblich nutzen. Eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung wird einkommensteuerrechtlich bei einer mindestens 90%-Nutzung angenommen. S müsste die Maschine also bis mindestens Ende 2020 zu mindestens 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte nutzen. Davon ist hier mangels anderer Angaben im Sachverhalt auszugehen. 

Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 % der Anschaffungskosten

Der Höhe nach ist der Investitionsabzugsbetrag auf maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten begrenzt. Da S vorsteuerabzugsberechtigt ist, errechnen sich die Anschaffungskosten aus dem Nettopreis. Die Anschaffungskosten belaufen sich daher hier auf 100.000 EUR. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt daher für 2018 maximal 40.000 EUR. Diesen Betrag kann der S gemäß § 7g I 1 EStG außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. 

Kein Ausschluss durch Höchstbetrag

Gemäß § 7g I 4 EStG darf der Höchstbetrag für die insgesamt in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge im Abzugsjahr je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen. Diese Höchstbetragsgrenze von 200.000 EUR hat S mit seinem Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR offensichtlich nicht überschritten. 

Fallantwort

S kann für das Jahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Höhe von 40.000 EUR in Anspruch nehmen. Dies führt gemäß § 7b I 1 EStG dazu, dass er den Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnmindernd abziehen und damit in der Regel seine Steuerlast deutlich reduzieren kann.

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