Beispielfall zu Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag
S betreibt ein Gewerbe gemäß § 15 EStG. Er ist vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 15 UStG. S ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. S möchte in 2019 einen Betonmischer zu einem Preis von 119.000 € brutto für seinen Betrieb anschaffen. Hierfür nimmt er in 2018 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % gewinnmindernd in Anspruch. Am 15.04.2019 erwirbt er den Betonmischer zu einem Preis von 119.000 € netto. Der Betonmischer hat eine Nutzungsdaher von 8 Jahren. S möchte neben der linearen Abschreibung in 2019 eine Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen. Das Betriebsvermögen des S beläuft sich zum 31.12.2018 auf 210.000 EUR. Den Betonmischer will S für seinen Betrieb in Berlin verwenden. S möchte in 2019 einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen.
Es ist darzustellen, mit welchem Wert der Betonmischer in der Steuerbilanz zum 31.12.2019 anzusetzen ist.
Tatbestandsvoraussetzungen des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g I 2 EStG
Das Betriebsvermögen des Betriebes des S weist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in welchem er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen will, einen Betrag von 210.000 EUR aus. Damit überschreitet S nicht den Grenzwert in Höhe von 235.000 EUR. Der Betonmischer wird in der inländischen Betriebsstätte des S ausschließlich betrieblich verwendet, so dass auch diese Tatbestandsvoraussetung erfüllt ist. Wenn S die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 des § 7g EStG hinzuzurechnenden Beträge nach amtlich vorschgeschriebenen Datensätzen per Datenfernübertragung übermittelt, kann er in 2018 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten für den Betonmischer außerbilanziell abziehen, vgl. § 7g I 1 EStG.
Höhe des Investitionsabzugsbetrages
Der Investitionsabzugsbetrag errechnet sich aus den voraussichtlichen Anschaffungskosten, die S seiner Berechnung in 2018 zugrundelegt. Maßgeblich ist daher in 2018 der Kaufpreis von 100.000 EUR netto. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich damit für 2018 auf 100.000 * 0,4 = 40.000 EUR. Dass der eigentliche Kaufpreis in 2019 dann 119.000 EUR netto sind, spielt zu diesem Zeitpunkt keine Rolle.
Auswirkungen des Investitionsabzugsbetrages im Jahr der Anschaffung
Im Wirtschaftsjahr seiner Investition kann der S den zuvor in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz hinzurechnen, vgl. § 7g II 1 EStG. S kann weiterhin eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten von 119.000 EUR in Höhe des Investitionsabzugsbetrages von 40.000 EUR vornehmen. Dies führt zu einem Betrag von 119.000 - 40.000 = 79.000 EUR. Diese 79.000 EUR sind dann gemäß § 7g II 2 EStG als AfA-Bemessungsgrundlage für die lineare konventionelle Abschreibung sowie die Sonder-AfA zugrunde zu legen.
Lineare AfA in 2019
Der lineare AfA-Satz beträgt 100 / 8 = 12,5 % pro Jahr. Der lineare AfA-Betrag beträgt 79.000 / 8 = 9.875 EUR pro Jahr. Die Abschreibung in 2019 erfolgt Pro-Rata-Temporis. Daher kann S im Jahr 2019 9.875 * 9 = 88.875 /12 = 7.406,25 EUR abschreiben.
Sonder-AfA als Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG
Da S in 2019 einen möglichst geringen Gewinn ausweisen will, wird er die vollen 20 % Sonderabschreibung komplett in 2019 in Anspruch nehmen und keine Aufteilung auf 2019 und die nächsten vier Jahre bis 2023 vornehmen. Der Sonder-AfA-Satz beläuft sich auf 100 * 0,2 = 20 %. Der Sonder-AfA-Betrag beläuft sich auf 79.000 * 0,2 = 15.800 EUR.
Buchwert des Betonmischers zum 31.12.2019 in der Steuerbilanz
Nach Vornahme von linearer Abschreibung und Sonder-Abschreibung beläuft sich der Buchwert des Betomischers zum 31.12.2019 auf 79.000 - 15.800 - 7.406,25 = 55.793,75 EUR.
Restwert zur Berechnung der weiterführenden linaren AfA
Gemäß § 7a IX EStG bemisst sich die lineare AfA nun nach dem Restwert in Höhe von 55.793,75 EUR und der Restnutzungsdauer von sieben Jahren. Der lineare AfA-Satz beträgt daher 100 / 7 = 14,2857 % pro Jahr. Der lineare AfA-Betrag beträgt 55.793,75 / 7 = 7.970,5357 EUR pro Jahr.
Korrektur der drei Monate Verkürzung der linearen AfA
Zu bedenken ist, dass die eigentliche verbleibende Abschreibungszeit für die lineare AfA 7 Jahre und 3 Monate ist, da in 2019 nur 9 Monate linearer AfA in Anspruch genommen werden konnten. Wer die gesetzlich nicht verbindliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hier also nicht lockern will, muss diese drei Monate bei seiner Berechnung berücksichtigen. Der monatliche AfA-Satz beträgt dann 7 * 12 + 3 = 87 = 100 / 87 = 1,1494. S schreibt damit die nächsten 7 Jahre zunächst 1,1494 * 12 = 13,7928 EUR pro Jahr ab. Danach schreibt er weitere drei Monate 1,1494 * 3 = 3,4482 EUR ab.
© by www.jura-ghostwriter.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Aus rechtlichen Gründen müssen wir Ihren Kommentar erst prüfen, bevor wir ihn freischalten dürfen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und werden Ihren Kommentar zeitnah freischalten!