Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag in der Praxis
Der gemäß § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigte S betreibt ein Gewerbe gemäß § 15 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. In 2018 nimmt er für ein noch in 2019 anzuschaffendes Auto einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR gewinnmindernd in Anspruch. Dieser Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf 40 % der Anschaffungskosten des Autos in Höhe von 50.000 EUR netto. Am 22.12.2019 erwirbt S das Auto, welches eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren hat. S benutzt das Fahrzeug zu 8 % privat. S möchte eine Sonderabschreibung gemäß § 7g V EStG in 2019 in Anspruch nehmen. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 7g VI EStG und will in 2019 einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen.
Es ist zu errechnen, mit welchem Buchwert S das Auto in seiner Steuerbilanz 2019 zum Stichtag am 31.12.2019 ausweisen wird. Dabei ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen.
Höhe des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG
S kann unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g EStG für die künftige Anschaffung des Autos in 2019 bereits in 2018 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG in Anspruch nehmen. Bei dem Auto handelt es sich um ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. S kann daher bis zu 40 % der Anschaffungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen, vgl. § 7g I 1 EStG. Der von S in 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR deckt sich mit dem zulässigen Höchstsatz von 40 % der Anschaffungskosten, da 50.000 * 0,4 = 20.000 EUR.
Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g EStG
S betreibt ein Gewerbe gemäß § 15 EStG und hat damit Einkünfte aus einem Betrieb. Von der Einhaltung der Größenmerkmale, die 235.000 EUR Eigenkapital nicht überschreiten dürfen, ist auszugehen. S muss die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 des § 7g EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach den amtlich vorgeschriebenen Datensätzen per Datenfernübermittlung vornehmen. Davon ist auszugehen. Zudem muss das Auto mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2020 in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des S ausschließlich oder jedenfalls fast ausschließlich, also zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden. Bei einer privaten Nutzung von 8 % verbleibt eine betriebliche Nutzung von 92 %, so dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsfolgen des § 7g EStG bezüglich des Investitionsabzugsbetrages
S kann also, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g EStG bezüglich des Investitionsabzugsbetrages erfüllt sind, den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 EUR im Jahre 2018 vornehmen. Im Wirtschaftsjahr der Investition, also in 2019, kann S die zuvor in Anspruch genommenen 20.000 EUR gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz hinzurechnen, vgl. § 7g II 1 EStG. Zudem kann S eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten vornehmen. Somit wird die AfA-Bemessungsgrundlage um 20.000 EUR gemindert und beläuft sich auf 30.000 EUR.
Tatbestandsvoraussetzungen der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG
Neben dem Investitionsabzugsbetrag kann S auch eine Sonderabschreibung in 2019 vornehmen. Dies ergibt sich aus § 7g VI EStG, der neben der planmäßigen linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 20 % erlaubt, vgl. § 7g V EStG i.V.m. § 52 XXIII 2 EStG.
Rechtsfolgen des § 7g EStG bezüglich der Sonderabschreibung
Die Anschaffungskosten abzüglich der Kürzung des Investitionsabzugsbetrages bilden den Ausgangspunkt für die lineare und die Sonderabschreibung. Damit ist hier von 50.000 - 20.000 = 30.000 EUR auszugehen. Der Sonder-AfA-Satz beträgt 100 * 0,2 = 20 %. Der Sonder-AfA-Betrag beträgt 30.000 * 0,2 = 6.000 EUR für 2019.
Die linare Abschreibung im Jahre 2019
Der lineare AfA-Satz beträgt 100 / 6 = 16,6667 %, der lineare AfA-Betrag beträgt 30.000 / 6 = 5.000 EUR pro Jahr. Dabei erfolgt die lineare Abschreibung im Jahre 2019 Pro-Rata-Temporis. Da S das Auto im Dezember 2019 erworben hat, beläuft sich der AfA-Betrag in 2019 auf 5.000 / 12 = 416,6667 EUR.
Buchwert des Autos bei Kumulation von linearer und Sonder-AfA
Für die Steuerbilanz zum 31.12.2019 ist das Auto mit 30.000 - 6.000 - 416,6667 = 23.583,3333 EUR auszuweisen. Dieser Restbuchwert ist der Neuberechnung der linearen Abschreibung zugrundezulegen.
Fortführung der linearen AfA gemäß § 7a IX EStG
Die restliche lineare Abschreibungsdauer beläuft sich auf 5 Jahre und 11 Monate. Der Restwert des Autos ist auf diese verbleibende Restnutzungsdauer aufzuteilen. 5 Jahre und 11 Monate sind 71 Monate. Pro Monat ergibt sich daraus ein Abschreibungsbetrag in Höhe von 23.583,3333 / 71 = 332,1596 EUR. S schreibt daher zunächst 5 Jahre lang 3.985,9152 EUR pro Jahr ab. Und in den letzten 11 Monaten schreibt S 3.543,7556 EUR ab.
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