Einfacher Fall zur Darlehensaufnahme im Steuerrecht
S betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG. S ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. Er nimmt am 18.01.2018 ein Darlehen bei seiner Bank auf, dessen Rückzahlungsbetrag sich auf 100.000 EUR beläuft. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Bank hat S 95 % des Darlehens ausbezahlt. Am Ende der Laufzeit wird S das Darlehen tilgen.
Welche Rechtsfolgen hat die Darlehensaufnahme für den Jahresabschluss des S in 2018?
Passivierung des Rückzahlungsbetrages in der Bilanz 2018
S muss das Darlehen zum Bilanzstichtag am 31.12.2018 mit seinem Erfüllungsbetrag, also dem Rückzahlungsbetrag in Höhe von 100.000 €, passivieren, vgl. § 253 I 2 HGB und § 6 I Nr. 3 EStG.
Aktivierung und Abschreibung des Damnum (Disagio)
Steuerrechtlich hat S das Damnum bzw. Disagio mit 5.000 EUR zu aktivieren und im Anschluss über die Laufzeit des Darlehens gleichmäßig auf 10 Jahre zu verteilen und abzuschreiben. Das Damnum bzw. Disagio ist dabei als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 5 V S. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen, vgl. H 6.10 EStH (Damnum).
Handelsrechtliches Wahlrecht: Aufwand oder Abschreibung
Handelsrechtlich hat S ein Wahlrecht gemäß § 250 III 1 HGB. Er kann entweder das Damnum in Übereinstimmung mit der steuerlichen Behandlung aktivieren und über die gesamte Kreditlaufzeit abschreiben. Oder aber alternativ kann S das Damnum handelsrechtlich auch in 2018 als dem Jahr der Kreditauszahlung vollständig als Aufwand in der GuV erfassen.
Damnum ist Zinsvorauszahlung
Der Abschreibungsbetrag für das Damnum beträgt bei gleichmäßiger Verteilung über die Laufzeit des Darlehens von 10 Jahren 500 EUR pro Jahr. Das Damnum bzw. Disagio ist als Zinsvorauszahlung für die 10 Jahre einzuordnen. Daher kommen weitere Verteilungsmethoden in Betracht. Weitere mögliche Verteilungsmethoden sind neben der linearen Abschreibung die arithmetisch-degressive und die geometrisch-degressive Abschreibung.
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