19. Januar 2018

Bewertung der Entnahmen im Steuerrecht

Definition der Entnahme im Steuerrecht

Entnahmen sind alle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige für sich,  seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe eines Wirtschaftsjahres seinem Betrieb entnommen hat, vgl. § 4 I 2 EStG. 

Entnahmefähige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter dieser Art können Waren, Erzeugnisse, Barentnahmen oder auch immaterielle Güter wie Nutzungen und Leistungen sein. 

Entnahmen nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Dabei ist zu beachten, dass Entnahmen nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften möglich sind. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG sind Entnahmen nicht möglich. 

Grundsätzliche Bewertung mit Teilwert

Steuerrechtlich sind Entnahmen gemäß § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. 

Handelsrechtliche Bewertung der Entnahmen

Handelsrechtlich existieren keine gesetzlichen Vorschriften für Entnahmen. Daher kann hier das Steuerrecht als maßgeblich eingesetzt werden, um diese Lücke zu füllen.

Teilwert bei Geldentnahmen

Bei Geldentnahmen entspricht der Teilwert dem Nennwert eines Geldbetrages. 

Teilwert bei Sachentnahmen

Sachentnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Dies gilt sogar dann, wenn der Teilwert über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Teilwert bei Nutzungsentnahmen

Bei Nutzungsentnahmen wird der Teilwert grundsätzlich mit den anteiligen, auf die Nutzungsentnahme entfallenden, Kosten beziffert. 

Teilwert bei Leistungsentnahmen

Der Teilwert bei Leistungsentnahmen wird aus den Selbstkosten, welche auf die entnommene Leistung entfallen, errechnet. 

Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Bei umsatzsteuerpflichtigen Entnahmen muss die umsatzsteuerliche Behandlung gemäß § 3 Ixa Nr. 2 UStG bei der Teilwertbestimmung berücksichtigt werden. Hier entfalten Entnahmen neben den einkommensteuerrechtlichen Rechtsfolgen zusätzlich umsatzsteuerrechtliche Implikationen, die zusätzlich zu beachten sind. 

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