Beispiel zu Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
S betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 15 EStG. S ist vorsteuerabzugsberechtigt gemäß § 15 UStG. S ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG in Form des Betriebsvermögensvergleichs. S plant in 2018 die Anschaffung einer Maschine für das Jahr 2021. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g I EStG sind in 2018 durch S alle erfüllt. Als Rechtsfolge hat er also einen Anspruch auf Nutzung eines Investitionsabzugsbetrages. Der Kostenvoranschlag für die Maschine beläuft sich auf 119.000 EUR brutto. S nimmt den Investitionsabzugsbetrag für 2018 in voller Höhe in Anspruch. Im Jahre 2021 erwirbt S die Maschine für 107.100 EUR brutto. S erfüllt zudem im Jahre 2021 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 V, VI EStG. Er darf damit auch eine Sonderabschreibung für die Maschine für sich in Anspruch nehmen, die er am 17.01.2021 für seinen Betrieb anschafft. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.
Aufgabe zur Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG und zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
Wir berechnen nun den Investitionsabzugsbetrag im Jahre 2018 und erklären, wie sich der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung steuerlich auf die Investition der Maschine in 2021 auswirken, wenn S in 2021 einen möglichst geringen steuerlichen Gewinn ausweisen möchte.
Falllösung zur Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG und zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
Falllösung zur Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG und zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
Höhe des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG
S kann gemäß § 7g I 1 EStG im Jahre 2018 einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Maschine außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt daher in 2018 100.000 * 0,4 = 40.000 EUR.
Steuerliche Auswirkungen der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG und des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG im Jahre der Investition
Steuerliche Auswirkung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG
Im Wirtschaftsjahr der Investition, also der Anschaffung der Maschine in 2021, kann der zuvor in 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden, vgl. § 7g II 1 EStG. S kann also die zuvor in 2018 in Anspruch genommene Gewinnminderung in Höhe von 40 % der AK in 2021 gewinnerhöhend seinem Gewinn hinzurechnen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die 40 % in 2021 aus den tatsächlichen AK in 2021 errechnen. Damit beläuft sich der Hinzurechnungsbetrag auf 90.000 * 0,4 = 36.000. Weiterhin kann S eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten der Maschine in gleicher Höhe vornehmen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 90.000 EUR werden daher um 36.000 EUR vermindert. Gemäß § 7g II 2 EStG führt dies zu einer Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage um 36.000 EUR.
Steuerliche Auswirkung der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG
Gleichzeitig kann S gemäß § 7g V, VI EStG eine Sonderabschreibung auf 20 % der Anschaffungskosten der Maschine vornehmen, vgl. § 7g V EStG i.V.m. § 52 XXIII 2 EStG. Er kann dabei wählen, ob er diese 20 % auf die nächsten fünf Jahre verteilt oder die gesamten 20 % bereits voll im Jahre 2021 für sich in Anspruch nimmt. Da er das Ziel eines möglichst niedrigen steuerlichen Gewinns in 2021 hat, wird er die 20 % bereits insgesamt im Jahre 2021 beanspruchen. Damit kann er 90.000 * 0,2 = 18.000 EUR von den Anschaffungskosten der Maschine gesondert in 2021 abschreiben.
Buchwert der Maschine zum 31.12.2021 nach Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Kumulativ führt die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zu einer Reduzierung der AfA-Bemessungsgrundlage um 36.000 EUR sowie einer Sonderabschreibung der Maschine für 2021 in Höhe von 18.000 EUR. Die Anschaffungskosten werden durch den Investitionsabzugsbetrag zunächst auf 54.000 EUR reduziert. Auf dieser Grundlage erfolgt die lineare AfA und die Sonder-AfA. Der lineare AfA-Satz beträgt bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren 100 / 10 = 10 % pro Jahr. Der lineare AfA-Betrag beträgt 54.000 / 10 = 5.400 EUR pro Jahr. Der Sonder-AfA-Satz für 2021 beträgt 20 %. Der Sonder-AfA-Betrag beträgt 54.000 * 0,2 = 10.800 EUR. Die Maschine wird also in 2021, ausgehend von den Anschaffungskosten abzüglich des Investitionsabzugsbetrages von der AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 54.000 EUR abgeschrieben. Linear werden bis zum 31.12.2021 5.400 EUR abgeschrieben. Gesondert werden zusätzlich 10.800 EUR abgeschrieben. Insgesamt erfolgt damit also eine Abschreibung in Höhe von 10.800 + 5.400 = 16.200. Die Maschine hat damit in der Steuerbilanz zum 31.12.2021 einen Buchwert von 54.000 - 16.200 = 37.800 EUR.
Fortführung der Abschreibung nach dem Jahr der Sonderabschreibung
Gemäß § 7a IX EStG wird nun auf den Restwert von 37.800 EUR sowie die Restnutzungsdauer von 9 Jahren die lineare AfA neu berechnet. Der AfA-Satz beläuft sich nun auf 100 / 9 = 11,1111 % pro Jahr. Der AfA-Betrag beträgt 37.800 / 9 = 4.200 EUR pro Jahr.
Besonderheit beim Investitionsbetrag gemäß § 7g EStG beachten
Nun müssen wir uns noch anschauen, wie es sich auswirkt, dass S zunächst in 2018 einen Investitionsabzugsbetrag auf der Basis eines Netto-Preises von 100.000 EUR vornahm, später dann aber für die Maschine 90.000 EUR netto bezahlte. Entsprechend seinem Plan aus 2018 hat S eine Maschine in 2021 angeschafft. Die tatsächlichen Anschaffungskosten waren aber 10.000 EUR niedriger als geplant. In Höhe der Differenz treten nun die entsprechenden Rechtsfolgen ein wie bei einer nicht durchgeführten Investition. In Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich geplanten Investitionsabzugsbetrag in 2018 in Höhe von 40 % von 100.000 EUR und dem tatsächlichen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % von 90.000 EUR, also der Differenz von 40.000 EUR und 36.000 EUR, ist der Gewinn des S rückwirkend im Steuerbescheid 2018 um 4.000 EUR zu erhöhen. Es erfolgt damit gemäß § 7g III EStG eine Kürzung des Abzugsbetrages aus 2018 um 4.000 EUR. Ab dem 01.04.2020 hat er außerdem gemäß § 233a AO eine Verzinsung der Steuernachzahlung vorzunehmen. Diese beläuft sich auf 0,5 % für jeden vollen Monat. Einzelheiten können im BMF-Schreiben vom 15.08.2014 nachgelesen werden.
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