26. November 2018

§ 320 BGB - Einrede des nicht erfüllten Vertrages

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ist eine dilatorische Einrede des Schuldners, die als Spezialfall zu § 273 BGB zunächst vorrangig in der Hausarbeit zu prüfen ist.



Einrede des nicht erfüllten Vertrages - Gesetzliche Grundlage für die Hausarbeit


§ 320 BGB normiert die Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann gemäß § 320 I 1 BGB die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt nur dann nicht, wenn er aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmung vorleisten muss. Hat eine Leistung an mehrere Personen zu erfolgen, so kann dem Einzelnen gemäß § 320 I 2 BB der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. § 273 III BGB findet gemäß § 320 I 3 BGB keine Anwendung. Der Gläubiger kann die Ausübung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages daher nicht durch Sicherheitsleistung abwenden.

Hat ein Vertragsteil teilweise geleistet, so kann gemäß § 320 II BGB die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstoßen würde.


Einrede des nicht erfüllten Vertrages - Tatbestandsvoraussetzungen


1. Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages wie beispielsweise der 

  • Kaufvertrag gemäß § 433 BGB,
  • Mietvertrag gemäß § 535 BGB,
  • Dienstvertrag gemäß § 611 BGB oder der
  • Werkvertrag gemäß § 631 BGB.


2. Wirksamkeit des Vertrages

  • § 105 BGB
  • § 125 BGB
  • § 134 BGB
  • § 138 BGB
  • § 154 BGB
  • § 155 BGB
  • § 158 BGB
  • § 142 BGB
  • § 108 BGB
  • § 111 BGB
  • eventuell weitere Unwirksamkeitsgründe


3. Synallagmatische Verbindung von Leistung und Gegenleistung

  • Die Leistungen stehen im „do ut des;
  • Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten und umgekehrt.


4. Gegenforderung des Berechtigten

  • Bestehen der Forderung
  • Wirksamkeit der Forderung
  • Fälligkeit der Forderung nach vertraglicher Vereinbarung, spezialgesetzlicher Fälligkeit oder § 271 I BGB


5. Kein Ausschluss

  • Bei vertraglicher oder gesetzlicher Vorleistungspflicht des Schuldners, vgl. §§ 579, 614, 641 I BGB
  • Eigene Vertragstreue des Schuldners als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal



Einrede des nicht erfüllten Vertrages - Rechtsfolgen


Der Schuldner hat eine dilatorische (= aufschiebende) Einrede in Form eines Leistungsverweigerungsrechts gegen den Gläubiger.

In prozessualer Hinsicht erfolgt eine Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug gemäß § 322 BGB. § 322 BGB normiert diese Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug.

Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag ein Vertragspartner Klage auf die geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Vertragsteils zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung gemäß § 320 BGB zu verweigern, gemäß § 322 I BGB nur die Wirkung, dass der andere Vertragsteil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

Hat der klagende Vertragsteil vorzuleisten, so kann er gemäß § 322 II BGB, wenn der andere Vertragsteil im Verzug der Annahme gemäß §§ 293 ff. BGB ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

Auf die Zwangsvollstreckung findet gemäß § 322 III BGB die Vorschrift des § 274 II BGB Anwendung. Der Gläubiger kann also aufgrund einer Verurteilung seinen Anspruch gegen den Schuldner ohne Bewirkung der ihm selbst obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Annahmeverzug ist.


Einrede des nicht erfüllten Vertrages - Background der Jura Ghostwriter für die Hausarbeit


Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB kann gemäß § 348 S. 2 BGB auch im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses erhoben werden, obwohl das Rückgewährschuldverhältnis kein gegenseitiges Vertragsverhältnis ist.

Wie alle Normen steht die Anwendung des § 320 BGB unter dem Vorbehalt der einschränkenden Auslegung und Anwendung gemäß § 242 BGB.

§ 320 BGB kann der Schuldner nur im Rahmen der synallagmatischen Hauptleistungspflichten geltend machen. Für diejenigen Pflichten, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis des „do ut des“ stehen, steht auch in einem gegenseitigen Vertrag nur § 273 BGB zur Verfügung.

Auch bei der Rückabwicklung nichtiger oder angefochtener gegenseitiger Verträge findet nicht § 320 BGB, sondern § 273 BGB Anwendung.

Die synallagmatische Gegenforderung des Schuldners muss grundsätzlich einredefrei sein. Eine Ausnahme gilt für die Verjährung gemäß § 215 BGB.  § 215 BGB normiert die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung. Die Verjährung schließt gemäß § 215 BGB die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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